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3. Zoll= und Steuer- Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage beschlossen,
daß, sofern landwirthschaftliche Kartoffelbrennereien im laufenden Betriebsjahre wegen ungünstigen
Ausfalls der Kartoffelernte nicht oder nur mit besonderen Schwierigkeiten in der Lage sind,
das ihnen zugewiesene Kontingent aus Kartoffeln herzustellen, ihr Betrieb für das laufende
Jahr auf ihren Antrag schon jetzt als unregelmäßig erklärt werden kann, mit der Wirkung,
daß bei der nächsten Neukontingentirung für das Betriebsjahr 1894/95 das bisherige Kontingent
unverkürzt in Ansatz zu bringen ist.
Berlin, den 20. Dezember 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Das mit einer Zuckersteuerstelle verbundene Steueramt I. zu Aschersleben und die Zuckersteuer-
stelle zu Ermsleben sind von dem Bezirk des Hauptsteueramts zu Halberstadt abgezweigt und dem
Bezirk des Hauptsteueramts zu Nordhausen zugetheilt worden. Die Zuckersteuerstelle zu Hedersleben
ist unter Zuweisung ihres Bezirks an die Zuckersteuerstelle Halberstadt Ul aufgehoben worden; letztere
ist demnach fortan für die Zuckerfabriken zu Wegeleben, Gatersleben und Hedersleben zuständig.
Das Nebenzollamt II. zu Lewin im Bezirk des Hauptzollamts zu Mittelwalde ist nach Kuttel
in demselben Hauptamtsbezirk verlegt und
das Spezial-Steueramt zu Breslau im Bezirk des Hauptsteueramts Breslau 1 ist auf-
gehoben worden.
Es ist ertheilt worden:
dem Hauptsteueramt zu Düren die Befugniß zur Abfertigung der unter die Tarifnummern 22a,
b, f, 1 und g2 und die Anmerkung zu k und g fallenden Waaren zu andern als den höchsten Zoll-
sätzen dieser Nummern,
dem Steueramt I. in Pyritz im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stargard i. Pomm. die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen lI über inländisches Salz,
dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände zu Berlin die Befugniß, den Alkoholgehalt von
Fruchtsäften, die im freien Verkehr mit Branntwein versetzt worden sind, behufs ihrer Abfertigung zur
Ausfuhr mittelst des hierfür vorgeschriebenen Destillir-Apparates festzustellen und
der Zollabfertigungsstelle auf dem Bergisch-Märkischen Bahnhof zu Dortmund die Befugniß
zur Ausfertigung von Begleitscheinen II.
Im Königreich Bayern.
Der neu errichteten Aufschlag-Einnehmerei zu Dettelbach im Bezirk des Hauptzollamts zu
Würzburg ist die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen und
der neu errichteten Aufschlag-Einnehmerei zu Mainbernheim in demselben Hauptamtsbezirk die Befugniß
zur Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen 1 ertheilt worden.
Das Nebenzollamt l. zu Selb im Bezirk des Hauptzollamts zu Hof ist zur Erledigung von
Begleitscheinen I über Waaren der Tarifnummer 38 12 ermächtigt worden.
Im Königreich Württemberg.
Dem Zollamt Gmünd im Bezirk des Hauptzollamts zu Stuttgart ist die Befugniß zu Abfertigungen
nach Maßgabe der §§. 63 und 66 bis 71 des Vereinsgollgesetzes ertheilt worden.
Im Großherzogthum Baden.
Der Steuer-Einnehmerei zu Untergrombach im Bezirk des Hauptsteueramts zu Karlsruhe,
Ober-Einnehmereibezirk Bruchsal, ist die Befugniß zur Ausfertigung und- Erledigung von Versendungs-
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