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Rotterdam, Rosendaal, Sas van Gent, Simpelveld, Terneuzen, Tilburg, Utrecht,
Valkenswaard, Veldzicht, Venlo, Vlissingen, Hernhout, Winschoten, Winterswyk,
Wyck (Maastricht), Zevenar, Zutphen und Zwolle;
b) ferner die Komptoire:
Gendringen, Kerkrade, Kotten, Vaals, Veldzycht (Ymzendyke) und Wernhout.
Berlin, den 20. Dezember 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. den nachstehenden Bestimmungen über die
Gewährung einer Zollbegünstigung beim Schälen von Erdnüssen die Zustimmung ertheilt.
Berlin, den 25. Dezember 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Bestimmungen
über die Gewährung einer Zollbegünstigung beim Schälen von Erdnüssen.
1. Ungeschälte Erdnüsse dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unverzollt zur Schälung
auf Oelfabriken, welche innerhalb des Zollgebiets gelegen sind, in der Art abgelassen werden, daß
der Eingangszoll nur von 73 Prozent des Bruttogewichts der zur Fabrik gelangenden Nüsse erlegt
zu werden braucht.
2. Sofern nach Ausweis der Geschäftsbücher und nach den Erhebungen der mit der Ueberwachung der
betreffenden Oelfabriken betrauten Beamten der wirkliche Schälverlust mehr als 27 Prozent des
Gesammtgewichts betragen hat, kann von der Direktiobehörde ein Zollnachlaß über diesen Satz hinaus
bis zu 30 Prozent bewilligt werden.
3. Die zur Oelfabrik abzulassenden Erdnüsse sind zur Schälung zu deklariren. Hierauf ist das Brutto-
gewicht und der nach Abzug des in Ziffer 1 genannten Prozentsatzes sich berechnende Zollbetrag
festzustellen und für letzteren Sicherheit zu leisten. Demnächst werden die Erdnüsse ohne weitere
Kontrole der Schälung zur Fabrik abgelassen. Indessen kann die Zeitdauer der Schälung der einzelnen
Posten nach Bedürfniß von der Direktiobehörde vorgeschrieben werden.
Wenn die zur Schälung in der Oelfabrik abgelassenen Erdnüsse zu diesem Zweck nicht ver-
wendet, sondern ohne vorherige Nachzahlung des für den Zweck der Schälung nach der Bestimmung
in Ziffer 1 an den Gefällen erlassenen Betrags anderweit ungeschält verwendet oder veräußert
werden, so tritt neben der gesetzlichen Strafe der Verlust der Vergünstigung ein.
4. Die endgültige Berechnung und Entrichtung des Eingangszolls erfolgt nach näherer Anordnung der
Direktiobehörde jährlich zweimal; auch ist jährlich eine amtliche Bestandesrevision vorzunehmen. Nach
jeder Bestandesrevision ist das Lagerkonto durch An= oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen
mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen; die Fehlmengen sind zu verzollen. Für
die Zollabrechnung und die Bestandesrevision finden die bezüglichen Vorschriften des S. 16 des
Privatlagerregulativs sinngemäße Anwendung.
Eine Freischreibung vom Eingangsgoll erfolgt nur bezüglich solcher Mengen von den in der
betreffenden Oelfabrik geschälten Erdnüssen, welche nach Gestellung bei demselben Amt, bei welchem
die Abfertigung zur Fabrik und die Anschreibung des Eingangszolls stattgefunden hat, auf eine
öffentliche oder private Niederlage unverzollter Waaren gebracht oder auf ein dem Inhaber einer
Oelmühle bewilligtes Zollkonto für ausländische Oelfrüchte angeschrieben beziehungsweise unter zoll-
amtlicher Kontrole nach dem Auslande ausgeführt oder mit Begleitschein versendet werden.