Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

gewiesen,  oder  vom  Schullehrer-Stande
ganz  ausgeschlossen  werden.

Dieser  Prüfung  haben  sich  auch  diejenigen
  Schulamts-Candidaten  zu  unterwersen,
  die  ihre  Bildung  in  einem  Privat-=Seminar
  vollendet  haben.

IV.  Von  den  Verhältnissen  der  Seminaristen.
.  20.

Die  Seminaristen  erhalten  den  Unterricht
  in  dem  Seminar  unentgeldlich  undgenießen
  in  dem  Gebäude  der  Anstalt  freie-Wohnung
  und  Heizung-Auch

  besireitet  die  Anstalt  die  Kosien
für  die  Beleuchtung  des  Speise-Saals,
der  Schlaf-Siäle  und  Gänge.

§.  21.

Den  Aufwand  für  Kost,  vorschriftmäßige
  Kleidung,  Wäsche,  Bücher,  Schreib-Materialien
  2c.  hat  jeder  Zoögling  aus  eigenen
  Mitteln  zu  bestreiten.

Uebrigens  wird  von  Seite  der  Anstalt
für  die  Befriedigung  der  gemeinsamen  Bedürfnisse
  der  Seminaristen  auf  möglichst
wohlfeile  Weise  Sorge  getragen.

K.  2.

Kranke  Zöglinge  werden,  wenn  nicht

die  Krankheit  eine  ansteckende  oder  besonders

  langwierige  ist,  in  der  Ansalt  selbst.

auf  ihre  Kosten  verpflegt.
g.  253

Zur  Sicherheit  fuͤr  die  Bezahlung  des

den  Zoͤglingen  obliegenden  Aufwandes  hat

jeder  derselben  in  der  ersten  Woche  eines

jeden  Halbjahrs  die  erforderliche  Geld-Summe

  bei  dem  mit  der  Rechnungsfuͤhrung

beauftragten  Hauptlehrer  zu  hinterlegen.
g.  24.

Jedes  Jahr  werden  nach  Zulassung  der
für  die  Anstalt  ausgesetzten  Geldmittel  an
die  besonders  bedürftigen  Zöglinge,  als
Beitrag  zu  den  Kosten  ihres  Bildungs-Laufes,
  aus  der  Kasse  der  Anstalt  Stipendien
  abgereicht.

Ueber  die  Vertheilungsweise  dieser  Stipendien
  werden,  sobald  die  jahrlich  zu.  vertheilende
  Summe  einmal  feütgesetzt  werden
  kann,  besondere  Bestimmungen  gegeben
  werden.

g.  26.

Jeder  Seminarist  uͤbernimmt  mit  seinem
  Eintritt  in  das  Seminar  die  Verbindlichkeit,
  sich  fuͤr  den  Beruf  des  deutschen
Schullehrers  sittlich  und  geistig  mit  allem
Fleiße  auszubilden,  und  sich  dereinst
ausschließend  dem  Dienste  der  vaterlaͤndischen
  Elementar=  und  Real-Schule  zu
widmen.

Während  seines  Aufenthalts  im  Seminar
  hat  er  sich  den  Statuten  des  Hauses
gemäs  zu  betragen,  insbesondere  gegen
die  Vorsteher,  Lehrer  und  Aufseher  an
der  Anstalt  sich  gehorsam  zu  bezeigen,