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worden. In dem dieffalls erstatteten Gutachten war man der Meinung, daß der-
gleichen Verweisungen in der Regel auf den Erlös aus verpfändet gewesenen
Gütern sich beziehen werden, für welchen Fall das Regulativ für die Belohnung
der Unterpfandsbehörden vom 7. Mai 1328 (Reg. Bl. G. 554), §9. 2 sub I. 4., bercits
eine Gebuͤhr festgesetzt hat, und daß dieselbe Gebuͤhr auch den Gemeinderaͤthen
welche uͤber den Erloͤs aus vorher nicht verpfändet gewesenen Gütern eine Vernei-
sung entwerfen, ohne Anstand bewilligt werden bönne.
Ebenso hält man dafür, daß dem Rathsschreiber für die Auszüge aus den lekr-
gedachten Verweisungen dieselbe Gebühr von 4 kr. für das Blatt zu bewilligen sepn
möchte, wie solche das gedachte Regukativ §. 4, Nr. 6 für die Fertigung der Verweis-=
Zettel festgesetzt hat.
Nachdem das K. Justiz-Ministerium durch Erlaß vom 15. v. M. sich mit diesen
Ansichten einverstanden erklärt, und dem Eivil-Senate des K. Ober-Tribunals
aufgegeben hat, die K. Gerichtöhdfe demgemäß zu bescheiden, und zugleich letztere
anzuweisen, die ertheilten Bestimmungen auch zur Kenntniß der ihnen nachgesetzten
Gerichtsstellen zu bringen; so wird solches dem Senate andurch zur Nachricht und
Nachachtung erdffnet.
id5) Erlaß des Civil-Senato des K. Ober-Tribunals an den Eidvir-
Senat des K. Gerichtshofs in —, vom 12. Mai 1832,
betreffend: die Ausstellung gerichtlicher Vollmachten.
Dem Senate wird auf seinen Bericht, die Ausstellung von Vollmachten betref-
send, zu erbennen gegeben, daß man
1) hier keinen Anstand nehme, die Substitutionen von Bollmachten von Rechts-
Consulenten, welchen dieselben von den Parteyen erst in der höhern Instan:
ausgestellt worden, an Proburatoren zuzulassen; und daß es *
2) nach der Verfügung vom 16. December 1350 5) lediglich den betreffenden
Gerichtsstellen überlassen bleibe, ob sic es vorziehen, bei der Einleitung der-
Prozesse in der höhern Instanz ihre Verfügungen an den Bevollmächtigte n
*) Vergl. Reg. Bl. von 1831, S. 60. „/