278 Oberstrichterliche Entscheldungen.
bestehe; denn „obschon jus naturae eben nicht jede Gattung
von Propagation zu billigen scheint, so siehet man
doch nicht, was die unschuldige Kinder hierum
zu entgelten haben sollen'“").
(Fortsetzung folgt.)
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kyl.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Civikrecht und Eivilprozebß.
Veräußerung und Uebertragung radizirter
Gewerberechte. Mit notariellem Vertrage vom
14. Mai 1888 verkaufte P. sein Anwesen, auf welchem
eine radizirte Bierwirthschaftsgerechtsame haftete, an H.
Während in § 1 dieses Vertrags die erwähnte Gerechtsame
als. mitverkauft aufgeführt ist, wurde in § 2 bestimmt,
daß dieselbe keinen Gegenstand des gegenwärtigen
Verkaufes bilde, vielmehr P. sich unter Zustimmung des
H. alle Eigenthumsrechte hieran, insbesondere die Transferirung
dieser Gerechtsame auf ein anderes, in seinem
Besitze befindliches Anwesen, falls dieses rechtlich möglich
und zulässig sein sollte, vorbehalte, daß P. indessen die
vorläufige Umschreibung der Gerechtsame mit dem verkauften
Anwesen auf H. in den öffentlichen Büchern bewillige,
daß hingegen letzterer sich verpflichte, die hypothekfreie
Abschreibung der Gerechtsame zu gestatten und
die Bewilligung der allenfallsigen Ewiggeld= und Hypothekgläubiger
hiezu beizubringen.
Am 30. Mai 1888 wurden diese Vertragsbestimmungen
durch Ueberschreibung des erkauften Anwesens sammt
Gerechtsame auf H. im Hypothekenbuche vollzogen. Letzterer
vertauschte bereits am 2. Juni 1888 dieses Anwesen
*) Auch in den Anm. zu Thl. I Kap. V §8 8 Ziff. 1 wird
von Kreittmayr anerkannt, daß das jus naturae zwischen
ehellchen und unehelichen Kindern keinen Unterschied kennt.