Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

278  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

bestehe;  denn  „obschon  jus  naturae  eben  nicht  jede  Gattung
von  Propagation  zu  billigen  scheint,  so  siehet  man
doch  nicht,  was  die  unschuldige  Kinder  hierum
zu  entgelten  haben  sollen'“").

(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kyl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Civikrecht  und  Eivilprozebß.

Veräußerung  und  Uebertragung  radizirter
  Gewerberechte.  Mit  notariellem  Vertrage  vom
14.  Mai  1888  verkaufte  P.  sein  Anwesen,  auf  welchem
eine  radizirte  Bierwirthschaftsgerechtsame  haftete,  an  H.
Während  in  §  1  dieses  Vertrags  die  erwähnte  Gerechtsame
  als.  mitverkauft  aufgeführt  ist,  wurde  in  §  2  bestimmt,
  daß  dieselbe  keinen  Gegenstand  des  gegenwärtigen
Verkaufes  bilde,  vielmehr  P.  sich  unter  Zustimmung  des
H.  alle  Eigenthumsrechte  hieran,  insbesondere  die  Transferirung
  dieser  Gerechtsame  auf  ein  anderes,  in  seinem
Besitze  befindliches  Anwesen,  falls  dieses  rechtlich  möglich
und  zulässig  sein  sollte,  vorbehalte,  daß  P.  indessen  die
vorläufige  Umschreibung  der  Gerechtsame  mit  dem  verkauften
  Anwesen  auf  H.  in  den  öffentlichen  Büchern  bewillige,
  daß  hingegen  letzterer  sich  verpflichte,  die  hypothekfreie
  Abschreibung  der  Gerechtsame  zu  gestatten  und
die  Bewilligung  der  allenfallsigen  Ewiggeld=  und  Hypothekgläubiger
  hiezu  beizubringen.

Am  30.  Mai  1888  wurden  diese  Vertragsbestimmungen
  durch  Ueberschreibung  des  erkauften  Anwesens  sammt
Gerechtsame  auf  H.  im  Hypothekenbuche  vollzogen.  Letzterer
  vertauschte  bereits  am  2.  Juni  1888  dieses  Anwesen

*)  Auch  in  den  Anm.  zu  Thl.  I  Kap.  V  §8  8  Ziff.  1  wird
von  Kreittmayr  anerkannt,  daß  das  jus  naturae  zwischen
ehellchen  und  unehelichen  Kindern  keinen  Unterschied  kennt.