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S. 5.
Die Landesregierungen werden thunlichst darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, welche
den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich ändern können, wie öffentliche Ver-
sammlungen und Feste, Jahr-, Kram= und Viehmärkte, Truppenmärsche und -Verlegungen, Gerichtssitzungen
u. s. w., zur Zeit der Zählung nicht stattfinden.
S. 6.
Bestimmungen über die Bearbeitung des Zählungsmaterials zu statistischen Uebersichten bleiben
vorbehalten.
S. 7.
Die Herstellung der Drucksachen und die Bearbeitung des Zählungsmaterials für die einzelnen
Bundesstaaten wird, je nach Entschließung der betreffenden Landesregierung, entweder durch eine Landes-
behörde oder durch das Kaiserliche Statistische Amt bewirkt.
§. 8.
Im ersteren Falle wird den betreffenden Bundesstaaten für die Beschaffung der Drucksachen und
die Aufstellung der statistischen Nachweisungen ein nach der Kopfzahl der am 14. Juni 1895 ermittelten
ortsanwesenden Bevölkerung bemessener Betrag vergütet.
Vorläufig wird der Betrag von 3 Pfennig auf den Kopf der am 1. Dezember 1890 gezählten
Bevölkerung zur Verfügung gestellt, dessen erstes Drittheil mit 1 Pfennig auf den Kopf vom 1. April 1895
an, dessen zweites Drittheil vom 1. Oktober 1895 an und dessen drittes Drittheil vom 1. Januar 1896
an abgehoben werden kann.
8. 9
Im anderen Falle wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, daß dem Kaiserlichen Statistischen
Amt die ausgefüllten Zählungsformulare vollständig, sorgfältig geprüft und rechtzeitig zukommen, auch die
Anfragen und Rückfragen, welche das Kaiserliche Statistische Amt aus Anlaß der Bearbeitung des
Zählungsmaterials zu stellen hat, von den Landesbehörden mit thunlicher Beschleunigung beantwortet
werden. Ueber die Besorgung der für die Zählung nöthigen Drucksachen, die Termine der Einlieferung
der Zählungsformulare und darüber, welche Landesbehörden zur Erledigung der Anfragen und Rückfragen
verpflichtet sind, wird die Landesregierung sich mit dem Kaiserlichen Statistischen Amt verständigen.
F. 10.
Die zur Ausführung der Zählung weiter erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen
sind von den Landesregierungen zu erlassen und sammt den in Anwendung kommenden Zählungsformularen
nebst den zugehörigen Anweisungen dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bis zum 15. Mai 1895
in je zwei Abdrücken mitzutheilen.