Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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S. 5. 
Die Landesregierungen werden thunlichst darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, welche 
den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich ändern können, wie öffentliche Ver- 
sammlungen und Feste, Jahr-, Kram= und Viehmärkte, Truppenmärsche und -Verlegungen, Gerichtssitzungen 
u. s. w., zur Zeit der Zählung nicht stattfinden. 
S. 6. 
Bestimmungen über die Bearbeitung des Zählungsmaterials zu statistischen Uebersichten bleiben 
vorbehalten. 
S. 7. 
Die Herstellung der Drucksachen und die Bearbeitung des Zählungsmaterials für die einzelnen 
Bundesstaaten wird, je nach Entschließung der betreffenden Landesregierung, entweder durch eine Landes- 
behörde oder durch das Kaiserliche Statistische Amt bewirkt. 
§. 8. 
Im ersteren Falle wird den betreffenden Bundesstaaten für die Beschaffung der Drucksachen und 
die Aufstellung der statistischen Nachweisungen ein nach der Kopfzahl der am 14. Juni 1895 ermittelten 
ortsanwesenden Bevölkerung bemessener Betrag vergütet. 
Vorläufig wird der Betrag von 3 Pfennig auf den Kopf der am 1. Dezember 1890 gezählten 
Bevölkerung zur Verfügung gestellt, dessen erstes Drittheil mit 1 Pfennig auf den Kopf vom 1. April 1895 
an, dessen zweites Drittheil vom 1. Oktober 1895 an und dessen drittes Drittheil vom 1. Januar 1896 
an abgehoben werden kann. 
8. 9 
Im anderen Falle wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, daß dem Kaiserlichen Statistischen 
Amt die ausgefüllten Zählungsformulare vollständig, sorgfältig geprüft und rechtzeitig zukommen, auch die 
Anfragen und Rückfragen, welche das Kaiserliche Statistische Amt aus Anlaß der Bearbeitung des 
Zählungsmaterials zu stellen hat, von den Landesbehörden mit thunlicher Beschleunigung beantwortet 
werden. Ueber die Besorgung der für die Zählung nöthigen Drucksachen, die Termine der Einlieferung 
der Zählungsformulare und darüber, welche Landesbehörden zur Erledigung der Anfragen und Rückfragen 
verpflichtet sind, wird die Landesregierung sich mit dem Kaiserlichen Statistischen Amt verständigen. 
F. 10. 
Die zur Ausführung der Zählung weiter erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen 
sind von den Landesregierungen zu erlassen und sammt den in Anwendung kommenden Zählungsformularen 
nebst den zugehörigen Anweisungen dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bis zum 15. Mai 1895 
in je zwei Abdrücken mitzutheilen. 
 
	        
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