Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Eine Landwirthschaftskarte muß überall da vorhanden sein, wo die „Besondere Frage, be— 
treffend Landwirthschaftsbetrieb oder Forstwirthschaftsbetrieb“, auf der letzien Seite der Haushaltungsliste 
mit Ja beantwortet ist oder zu beantworten war. Wo rein forstwirthschaftliche Betriebe in Frage kommen, 
sind von der Haushaltung in gewissen Fällen auch mehrere Landwirthschaftskarten zu fordern (vergl. die 
betreffenden Vorschriften in der Anleitung zur Landwirthschaftskarte). Bezüglich der Ausfüllung der Land— 
wirthschaftskarten werden sich besondere Schwierigkeiten nicht ergeben; nur wolle der Zähler darauf achten, 
daß für jede Haushaltung, von der aus der Anbau von Nutz-Pflanzen — nicht nur von Zier= und 
Schmuck-Gärten — betrieben wird, oder von der Kühe zu Molkereizwecken gehalten werden, auch solche 
Karten in allen zutreffenden Theilen ausgefüllt sind. 
Bezüglich der Gewerbebogen hat der Zähler darauf zu achten, daß über jeden gewerblichen 
Betrieb ein oder mehrere Gewerbebogen ausgefüllt sind, insbesondere 
a) daß jeder gewerbliche Arbeitgeber der oben unter Ziffer 1 (und in der auf dem Gewerbe- 
bogen abgedruckten Anleitung) bezeichneten Art, auch wenn er nicht innerhalb seiner Wohnung 
oder Werkstatt, sondern nur außerhalb derselben Personen beschäftigt (z. B. ein Schneider= 
meister, der nur sogenannte Platzgesellen hat) einen Gewerbebogen ausgefüllt hat; 
b) daß, wenn Mitinhaber oder sonst mehrere Leiter des Geschäfts vorhanden sind, diese sich 
darüber verständigt haben, wer den Gewerbebogen ausfüllt; 
Jc) daß, wenn Jemand mehrere ungleichartige gewerbliche Betriebe gemeinsam leitet, z. B. 
Getreide= und Sägemüllerei, Weberei und Färberei, er zunächst für die einzelnen Zweige 
des Gesammtbetriebes je einen Gewerbebogen aufsgestellt, also das Personal rc. entsprechend 
vertheilt und sodann auf dem Bogen des hauptsächlichsten Betriebszweiges bei Frage 14 
Angaben über das Gesammtgeschäft gemacht hat. 
Dabei ist jede Person nur einmal zu zählen; wer in mehreren Betrieben mitwirkt, ist nur 
da zu zählen, wo er hauptsächlich arbeitet. 
4. Die Kontrolliste und die Ablieferung der Zählpapiere. 
Damit für den Zähler selbst sowie die Gemeindebehörde eine Kontrole über Vollständigkeit der 
Zählung und der Zählpapiere sowie über die gezählten Personen gewährt werde, wolle der Zähler die 
zweite beigegebene Kontrolliste (Drucksache Nr. V) in Reinschrift ausfüllen, die Zählpapiere diesem Schema 
entsprechend so ordnen, daß für jedes Gebäude und jede Haushaltung die Haushaltungslisten, Land- 
wirthschaftskarten und Gewerbebogen zusammenliegen, und hierbei Gelegenheit nehmen, alles etwa noch 
Fehlende nachzuholen. 
Wo Gewerbebogen ohne Haushaltungsliste einzureichen sind, weil der Sitz des Gewerbebetriebes, 
nicht aber die Wohnung des Gewerbetreibenden in diesem Zählbezirke liegt, ist dies auf der Kontrolliste 
kenntlich zu machen. . 
Die Ablieferung der Zählpapiere nebst beiden Kontrollisten soll bis Freitag, den 21. Juni*) 
Mittags an die zuständige Ortsbehörde geschehen. 
  
*) Durch die Landesregierung kann die Ablieferungsfrist kürzer bemessen werden. 
 
	        
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