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Drucksache Nr. VI.
Berufs= und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895.
Anweisung für die Gemeinde-Vorstände.
§. 1. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. April 1895 erfolgt am 14. Juni 1895 eine Auf-
nahme über die Bevölkerung mit besonderer Berücksichtigung der Berufs-Verhältnisse sowie über die land-
wirthschaftlichen, forstwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe. .
Die Ausführung der Zählung innerhalb jedes Gemeindebezirks liegt dem Gemeinde-Vorstand ob.
Er kann dafür unter seiner Verantwortung eine Zählungskommission oder (in größeren Gemeinden) mehrere
Zählungskommissionen bezw. Unterkommissionen einsetzen.
§. 2. In den Gemeinden sind, ebenso wice bei den regelmäßigen Volkszählungen, Zählbezirke zu
bilden, für welche je ein Zähler bestellt wird. Diese Bezirke sind so einzutheilen, daß der Zähler innerhalb
je eines Tages die Vertheilung und die Wieder-Einsammlung der Formulare vornehmen kann. Es
empfiehlt sich daher, keinem Zähler mehr als 50 Haushaltungen zuzutheilen. Gebäude mit besonders
zahlreichen Bewohnern, wie Kasernen, Strafanstalten, Lazarethe 2c., werden am besten zu einem besonderen
Zählbezirk gemacht. Ueber die Ausführung der Zählung in solchen Anstalten wird der Gemeindevorstand
mit den Militärbehörden und Vorstehern der Anstalten sich vorher verständigen. Die Zählbezirke inner-
halb der Gemeinden sind durch fortlaufende Nummern zu unterscheiden. „"2D · « »
Gemeinden mit nicht mehr als etwa 50 Haushaltungen brauchen nicht in Zählbezirke eingetheilt
zu werden, sofern nicht die zerstreute Lage der Gehöfte und Gebände auch dort eine solche Eintheilung
empfehlenswerth macht.
§. 3. Die Zähler müssen sorgfältig ausgewählt, über ihre Obliegenheiten gut unterrichtet und
auf die gewissenhafte Wahrnehmung derselben hingewiesen werden. Sie sind rechtzeitig mit den Zähl-
papieren, nämlich:
rrwebe ä si- Hanzhalgslstee m der vorguesihllch nachigen Zuhl mit einem kleinen Zu—
III: Gewerbebogen, schlag für Verlust,
IV.: Zähler-Anweisung, in einem und
V.: Kontrolliste in 2 Exemplaren .
zu versehen, so daß sie für den Beginn des Zählungsgeschäfts (Austheilung der Listen) schon am 11. Juni
vollständig bereit sind. .
§. 4. Nachdem die im §. 3 genannten Formulare dem Gemeindevorstand durch die zuständige
Verwaltungsbehörde zugegangen sind, ist alsbald zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder
Art dem muthmaßlichen Bedarf entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das Fehlende sofort nachzufordern.
§. 5. Die Art, wie die Formulare I bis III ausgefüllt werden sollen, ist aus den darauf ab-
gedruckten Anleitungen ersichtlich. Auf die Vollständigkeit der Erhebung ist der größte Werth
zu legen. Es darf keine im Gemeindebezirk zur Zählungszeit vorhandene Haushaltung oder einzeln
stehende Person ungezählt bleiben. Es müssen alle von den Haushaltungen aus bewirtschaften Flächen,
auch die außerhalb des Gemeindebezirks gelegenen, durch die Landwirthschaftskarten erfaßt werden. Es
sind für alle Gewerbebetriebe, sofern sie nicht von einer Person allein und ohne Umtriebsmaschinen oder
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