Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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2. Konsulat-Wesen. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Vize-Konsulats in Rustschuk, Vize-Konsul Krüger ist auf Grund des 
8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
den Amtsbezirk des Vize-Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der 
unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. 
Dem zum Konsul für Uruguay in Barmen ernannten Herrn Arthur Schuchard ist Namens des Reichs 
das Exequatur ertheilt worden. 
  
Dem zum mexikanischen Konsul mit dem Amtssitze in Frankfurt a. M. ernannten Herrn Carl Herzberg 
ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
3. Versicherung = Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Hochseefischereidampferbetriebe. 
Vom 20. Juni 1895. 
4 Durch Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni 1895 sind die zur Besatzung deutscher Hochsee- 
sischereidampfer gehörenden Seeleute vom 1. Juli 1895 ab für versicherungspflichtig nach Maßgabe des 
See-Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) erklärt worden. 
Nach §. 21 des genannten Gesetzes sind die Eigenthümer der in das Schiffsregister nicht ein- 
getragenen Hochseefischereidampfer verpflichtet, den für die letzteren ausgefertigten Meßbrief der Ortspolizei- 
gebe des Heimathshafens binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist ein- 
zureichen. 
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. August 1895 einschließlich festgesetzt. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Dr. Bödiker. 
  
  
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage beschlossen, die nachstehenden Bestimmungen 
zur Ausführung des Gesetzes vom 16. d. M., betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes 
vom 24. Juni 1887, mit der Maßgabe zu genehmigen, daß dieselben am 1. Juli d. J. in Kraft treten. 
Berlin, den 27. Juni 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
 
	        
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