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Anlage 2.
Bundesstaat: (Landeswappen)
Branntweinsteuer= Vergütungs chein.
Fur Liter reinen Alkohols, welche für d
................................................... in amtgls
nachNr.des··..............·..·..........·..................·....................·..·..... -Registersdes.»»».» ...........·......·....·......·............... -Amts
zu..................................·....................·....................................·.....·.....·........·............................ worden sind, beträgt die Vergütung
a) an Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer — — - Pf.,
b) an Verbrauchsabgabe — — ———
e) an Brennsteuer .. . — — - — 9
zusammen — AM. — Pf.,
in Worten: — — —
Dieser Betrag kann vom Augenblick der Aushändigung dieses Vergütungsscheins an von jedem
Inhaber desselben bei jeder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaates auf nicht gestundete Branntwein-
steuer aller Art, sowie auf gestundete, nicht früher alsann. 18 fällig
werdende derartige Steuer statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht oder auch von dem vorbezeichneten
Tage ab bei dem Haunt - -Amt u44 -, baar erhoben werden. Die An-
rechnung des vorbezeichneten Betrages auf gestundete, noch nicht fällige Steuer erfolgt nur unter der
Voraussetzung, daß nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers
zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist.
Die Gültigkeit dieses Vergütungsscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Be-
ginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats an gerechnet. Im Falle des Verlustes des Ver-
gütungsscheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren mit den gesetzlich an ein solches geknüpften
Wirkungen unzulässig.
„den . ten 18.
(Benennung der Direktiobehörde.)
Unterschrift.
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.)
Ausgefertigt:
(Name)
(Diensteigenschafft