Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Anlage 2. 
Bundesstaat: (Landeswappen) 
Branntweinsteuer= Vergütungs chein. 
Fur Liter reinen Alkohols, welche für d 
................................................... in amtgls 
nachNr.des··..............·..·..........·..................·....................·..·..... -Registersdes.»»».» ...........·......·....·......·............... -Amts 
zu..................................·....................·....................................·.....·.....·........·............................ worden sind, beträgt die Vergütung 
a) an Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer — — - Pf., 
b) an Verbrauchsabgabe — — ——— 
e) an Brennsteuer .. . — — - — 9 
zusammen — AM. — Pf., 
in Worten: — — — 
  
  
  
  
Dieser Betrag kann vom Augenblick der Aushändigung dieses Vergütungsscheins an von jedem 
Inhaber desselben bei jeder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaates auf nicht gestundete Branntwein- 
steuer aller Art, sowie auf gestundete, nicht früher alsann. 18 fällig 
werdende derartige Steuer statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht oder auch von dem vorbezeichneten 
Tage ab bei dem Haunt - -Amt u44 -, baar erhoben werden. Die An- 
rechnung des vorbezeichneten Betrages auf gestundete, noch nicht fällige Steuer erfolgt nur unter der 
Voraussetzung, daß nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers 
zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist. 
Die Gültigkeit dieses Vergütungsscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Be- 
ginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats an gerechnet. Im Falle des Verlustes des Ver- 
gütungsscheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren mit den gesetzlich an ein solches geknüpften 
Wirkungen unzulässig. 
„den . ten 18. 
(Benennung der Direktiobehörde.) 
Unterschrift. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.) 
Ausgefertigt: 
(Name) 
(Diensteigenschafft
	        
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