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Anlage 3.
Bundesstaat: (Landeswappen)
Branntweinsteuer= Vergütungs chein.
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Für den Fabr#ranten Meinrich Sehuze in Be#ln sind am 10# Jul d. JIs. nach Nr. 10 des
Ausgangs-Registers des Tlacptzollamtes in Kamb#rg Branntwein nicht enthaltende vergütungsfähige
Fabrikate ausgeführt worden, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist. Hierfür beträgt
die Vergütung
a) an Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer . : —
b) an Verbrauchsabgabe 5
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c)anBrennsteuer. .??-;—-E-,
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in Worten:
Dieser Betrag kann vom Augenblick der Aushändigung dieses Vergütungsscheins an von jedem
Inhaber desselben bei jeder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaates auf nicht gestundete Branntwein-
steuer aller Art, sowie auf gestundete, nicht früher alagee :, 18. füällig
werdende derartige Steuer statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht oder auch von dem vorbezeichneten
Tage ab bei dem Haupot -Amtzu.»..».»».............·............·.... ......baarerhoben1verdenDIeAn-
rechnung des vorbezeichneten Betrages auf gestundete, noch nicht fällige Steuer erfolgt nur unter der
Voraussetzung, daß nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers
zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist.
Die Gültigkeit dieses Vergütungsscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom
Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats an gerechnet. Im Falle des Verlustes des Ver-
gütungsscheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren mit den gesetzlich an ein solches geknüpften
Wirkungen unzulässig.
den ten 18 .
(Benennung der Direktiobehörde.)
(Unterschrift.)
(Stempelabdruck.)
Ausgefertigt:
(Name)
(Diensteigenschaft)