Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

— 265 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Neichsamt des Innern. 
—— — 
  
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXIII. Johrgang. Berlin, Freitag, den 5. Juli 1895. M 27. 
* — Anlage 8 der Ausführungsbesti ngen zum Brannt— 
Inhatt; 1. r*n und euer Wesen Erganzung nerbaml weinsteusraesetz vom löhrange ümm Seite 265 
immungen über die Befreiung des zu landwirthschaft- "„ inlar- ,- 
lichen 2c. Zwecken bestimmten *% von der Salzabgabe; 2. Sonsuatt Mesen- Bestellung eines Konsular-Agenten 277 
— Abänderung des Eisenbahn= Zollregulativs und des «·»'·'t-'·"' .«"' 
Begleitschein-Regulativs; — Abänderung von Tarasätzen; 3. 2 Ausweisung von Ausländern aus dem 
  
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. Juni d. J. Folgendes beschlossen: 
In den Bestimmungen über die Befreiung des zu landwirthschaftlichen 2c. Zwecken bestimmten 
Salzes von der Salzabgabe — Central-Blatt 1888 S. 642 — wird 
1. unter Ziffer II Absatz 2 folgender weitere Satz hinzugefügt: 
„Ebenso kann Salz zur Fabrikation von sogenanntem Naturlab steuerfrei verabfolgt 
werden“, und 
2. unter 2B hinter lit. K eingeschaltet: 
nl, 3 Prozent der bei der Labfabrikation gewonnenen Salzlauge. (Nur bei der Lab- 
fabrikation zulässig)“. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. Juni d. J. Folgendes beschlossen: 
I. Der Absatz 6 des §. 25 des Eisenbahn -Zollregulativs (Central-Blatt 1888 S. 573) erhält 
folgende Fassung: 
„Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung in dem nämlichen Güterwagen 
nicht gestatten, so ist dem nächsten Zoll= oder Steueramt Anzeige zu machen; die Umladung 
wird durch abzusendende Beamte überwacht und der Begleitzettel sowie das Ladungs- 
verzeichniß mit den im Absatz 5 vorgeschriebenen Bescheinigungen versehen. Auf Reichs- 
und Staatseisenbahnen kann, wenn sich am Orte der Umladung eine Zoll= oder Stener- 
stelle nicht befindet, die Ueberwachung der Umladungen, die Abnahme und Wiederanlegung 
des Verschlusses sowie die Bescheinigung der Begleitpapiere durch den Vorsteher einer 
Station oder Güterabfertigungsstelle oder dessen Vertreter, sofern sie auf die Wahrnehmung 
des Zollinteresses besonders verpflichtet sind, bewirkt werden, ohne daß es einer Be- 
47 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.