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§. 11. Die Feststellung der zu vergütenden Alkoholmengen erfolgt bei der Ausfuhr von H Zestltellung
Aether (Schwefeläther) in der Weise, daß für je ein volles Kilogramm Nettogewicht des zur Aus- derigevergtlngg
fuhr angemeldeten Fabrikates eine vergütungsfähige Alkoholmenge von 1,8 Liter reinen Alkohols menge.
angenommen wird. «
Aether (Schwefeläther), für den die Ausfuhrvergütung beansprucht wird, muß den in der
Anlage 8b aufgestellten Erfordernissen entsprechen. Behufs Feststellung dieser Beschaffenheit sind Anlage
Proben zu entnehmen und zu untersuchen. ——
§. 12. Bei der Ausfuhr der im 8. 1 unter 2 bis 8 aufgeführten Fabrikate ist die ver-
gütungsfähige Alkoholmenge in jedem einzelnen Falle zu ermitteln. Zu diesem Zwecke sind Proben
zu entnehmen und auf Alkohol zu untersuchen. Die Untersuchung hat bis zum Erlaß anderweiter
Vorschriften unter Beachtung der in der Anlage 8c gegebenen Gesichtspunkte zu erfolgen. 5
Mlage ge.
8. 13. Die nach §. 11 und 12 zu untersuchenden Proben sind unter Mitwirkung eines *
Oberbeamten und Zuziehung des Versenders in Mengen von etwa 100 Gramm zu entnehmen, im
Beisein des Versenders gehörig zu verpacken und mit amtlichem Siegel, dem der Versender sein
eigenes Siegel oder sonstiges Identitätszeichen beifügen kann, zu verschließen.
Die Probeentnahme erfolgt bei jeder Gattung von Waaren, welche unter der nämlichen
Benennung und mit dem Anspruche auf Vergütung der nämlichen Alkoholmenge für 1 Kilogramm
der Waare angemeldet ist, und wenn bezüglich der Gleichartigkeit der Waare Zweifel bestehen, von
jedem für nicht gleichartig erachteten Theile der Sendung nach vorgängiger Feststellung des Gewichtes
dieses Theiles.
Die Untersuchung geschieht auf Kosten des Versenders durch einen von der obersten
Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung von der Direktiobehörde zur Vornahme solcher
Untersuchungen bezeichneten, mit dem Ausweis für geprüfte Nahrungsmittelchemiker versehenen und
vereidigten Chemiker.
§. 14. Bei Abfertigung aus Fabriken, deren Inhaber sich schriftlich verpflichten, unter
derselben Bezeichnung stets nur gleichartige Waaren von einer näher anzugebenden und durch
Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit zur Anmeldung zu bringen, kann nach
näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde, nachdem wiederholt eine vorschriftsmäßige
Untersuchung von Waarensendungen der bemusterten Art stattgefunden und ein der Anmeldung
entsprechendes Ergebniß geliefert hat, von einer regelmäßigen Untersuchung der Waare durch einen
Chemiker abgesehen und, falls sich bei der Revision keine Abweichung der Waare von den Mustern
ergiebt, die in der Anmeldung angegebene vergütungsfähige Alkoholmenge als richtig angenommen
und der weiteren Behandlung der Anmeldung zu Grunde gelegt werden. Die Abfertigungsbeamten
sind jedoch verpflichtet, auch von anscheinend normalen Waaren ab und zu Proben zu entnehmen
und auf Kosten der Versender untersuchen zu lassen.
§. 15. Behufs Ermittelung der der Berechnung der Steuervergütung zu Grunde zu
legenden Litermenge reinen Alkohols ist für die einzelnen Fabrikate statt der ermittelten Alkohol-
menge die angemeldete in Rechnung zu stellen, wenn die letztere geringer ist als die erstere.
§. 16. Auf die weitere Abfertigung finden die in den einzelnen Bundesstaaten für die 4 Weitere Ab-
Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten bestehenden Vorschriften Anwendung. fertigung.
Die Versendung der zur Ausfuhr abgefertigten Fabrikate von der Abfertigungsstelle bis
zum Grenzausgangsamt erfolgt unter Steueraufsicht, und zwar in der Regel unter amtlichem
Raumverschlusse oder amtlicher Begleitung. Kolloverschluß ist nur insoweit zulässig, als die Ver-
sendung der in Flaschen, Ballons und dergleichen abgefertigten Fabrikate in die Anlegung eines
steueramtlichen Bleiverschlusses gestattenden Kisten, Körben, Ueberfässern und dergleichen erfolgt.
Die Abfertigung bei dem Grenzausgangsamt beschränkt sich in unverdächtigen Fällen auf
die Prüfung und Abnahme des angelegten steueramtlichen Verschlusses sowie auf die Vergleichung
der Art und der Bezeichnung der Kolli mit den entsprechenden Angaben in der Anmeldung.
§. 17. Ergiebt sich bei der amtlichen Feststellung des Nettogewichtes der Fabrikate ein # gonwentlonal=
Minderbefund von 5 Prozent oder mehr gegen die Inhaltsangabe der Anmeldung oder wird von frrafen.
dem Chemiker durch die Untersuchung von Proben festgestellt, daß der vorgeführte Aether