— 276 —
Anlage Se.
Gesichtspunkte,
nach denen bei der Untersuchung der zusammengesetzten Aether
zu verfahren ist.
In den zur Branntweinsteuervergütung berechtigten zusammengesetzten Aethern (Estern) — Essig-
äther, Ameisenäther, Baldrianäther, Butteräther, Oxaläther und Sebacinäther — und in den Gemischen
der bezeichneten Aether soll der Alkohol, vorbehaltlich sonstiger nach pflichtmäßigem Ermessen des unter-
suchenden Chemikers vorzunehmender Ermittelungen, in folgender Weise bestimmt werden:
Eine gewogene Menge des Aethers wird durch Kochen mit Kalilauge am Rückflußkühler verseift,
der Alkohol abdestillirt und das Destillat auf das Gewicht des angewandten Acthers oder ein Mehrfaches
davon mit Wasser aufgefüllt. In dem Destillat wird der Alkohol nach Gewichtsprozenten ermittelt und
daraus berechnet, wieviel Kilogramm Alkohol in 100 kg des untersuchten Aethers enthalten sind. Die
Kilogramme Alkohol sind durch Multiplikation mit 1,25 auf Liter Alkohol umzurechnen. Es ist anzugeben,
wieviel Liter vergütungsfähigen Alkohols in 100 kg des vorgeführten Aethers enthalten sind.
Die Destillate sind ferner auf die Abwesenheit von Schwefeläther sowie solcher Stoffe zu prüfen,
welche nicht oder nicht nothwendig aus Branntwein hergestellt und spezifisch leichter als Wasser sind, wie
z. B. Aceton und Holzgeist.