Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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befreit, wenn sie einen Ansagezeltel (S. 8 und Anlage A) lösen und unausgesetzt während der 
Fahrt nachstehende Zeichen (Zollzeichen) führen: " 
1 a) am Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis Sonnen- 
* untergang, am hinteren Mast — und zwar in der 
Regel an der Gaffel — oder auf dem Flaggen— 
stock am Heck eine Flagge von 1, m Länge und 
1 m Breite, diagonal in eine schwarze und 
eine weiße Hälfte getheilt, so daß die schwarze 
Hälfte unten und am Stock sich befindet (siehe 
nebenstehende Zeichnung) und 
b) bei Nacht zwei Laternen, und zwar die obere mit 
weißem, die untere mit grünem Licht an der Stelle, 
wo am Tage die zu a erwähnte Zollflagge gezeigt 
wird. Kleinere Schiffe können die Laternen auch 
zwischen dem hinteren Mast und Want führen. 
Die Laternen müssen so eingerichtet und angebracht sein, 
daß sie nicht nach vorn scheinen, sondern ein gleichmäßiges und 
ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von 
12 Kompaßstrichen und zwar 6 Strich nach jeder Seite hinten 
hinauswerfen. 
Z Soll die Nationalflagge gleichzeitig gezeigt werden, so ist 
die Zollflagge unter derselben, jedoch an derselben Leine zu hissen 
und zu führen. 
Die nach Orten am Kanal bestimmten Schiffe haben die Zollzeichen bis zur Beendigung 
der vorläufigen Revision (§. 80 des Vereinszollgesetzes) stehen zu lassen. 
.3. 
Befreit von der Lösung eines Ansagezettels für die Kanalfahrt sind die mit einem Lootsen 
besetzten, den Kanal vollständig in Einzelfahrt passirenden Dampfschiffe, welche 
a) auf der Unterelbe unter Zollzeichen fahrend bei 
Brunsbüttel in den Kanal eintreten und bei 
Holtenau wieder in das Ausland austreten, oder 
nach Kiel oder Neumühlen bestimmt sind, oder 
b) aus dem Auslande kommend bei Holtenau in den 
Kanal eintreten und nach dem Wiederaustritt bei 
Brunsbüttel auf der Unterelbe unter Zollzeichen 
weiterfahren. 
Die nach Kiel oder Neumühlen bestimmten Dampfsschiffe 
unterliegen in Holtenau der zollamtlichen Abfertigung für die 
Weiterfahrt. 
Die bei Brunsbüttel aus dem Kanal austretenden Dampf- 
schiffe dürfen von dem Kanallootsen erst verlassen werden, nach- 
dem der Elblootse an Bord gekommen ist. 
Die vorstehend von der Lösung eines Ansagezettels be- 
freiten einzelnfahrenden Dampfschiffe haben für die Kanalfahrt 
bei Tage unter der oben (6. 2) beschriebenen Zollflagge noch die 
im §. 5 bezeichnete Flagge und bei Nacht unter den vorgedachten 
beiden Laternen noch eine Laterne mit weißem Licht zu führen. 
§. 4. 
Weelche Schiffe dem Lootsenzwange für die Kanalfahrt unterworfen sind, sowie das Nähere 
hierüber bestimmt die von der Kanalverwaltung zu erlassende Betriebsordnung. 
.5. 
Die aus der Ostsee eingehenden, dem Lootsenzwange unterworfenen Schiffe sind vom Anlegen 
bei dem in der Nähe von Friedrichsort der Kieler Föhrde stationirten Zollwachtschiffe befreit, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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