Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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möglichst zu verhindern und, sofern solche zu ihrer Kenntniß kommen, zur näheren Untersuchung 
sofort anzuzeigen. 
S. 20. 
V. Bthandlung der Die deutschen Kriegsfahrzeuge und die unter Kriegsflagge fahrenden Transportschiffe der 
Fahrjenge der Karint, deutschen Marine, sowie die fremdherrlichen Kriegsfahrzeuge sind beim Durchgange durch den Kaiser 
Wilhelm-Kanal vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen und bleiben von jeder zollamtlichen 
Kontrole befreit. 
Für den Nachweis des Ausgangs der den Kanal im Durchgange nach dem Auslande 
passirenden deutschen Kriegsfahrzeuge und der unter Kriegsflagge fahrenden Transportschiffe der 
deutschen Marine, welche Waaren geladen haben, deren Ausfuhr zollamtlich zu überwachen ist, wird 
der Eintritt in den Kanal beziehungsweise die Abfahrt aus dem Hafen in der Richtung nach dem 
Kanal dem Ueberschreiten der Zolllinie gleichgeachtet. 
S. 21. 
VI. Slresteninnmn Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht die Strafen 
gen. der 88. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, nach 8. 152 daselbst mit einer 
Ordnungsstrafe bis 150 Mark geahndet.
	        
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