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Dem Kaiserlichen General-Konsul, Legationsrath Stemrich in Constantinopel ist auf Grund des 8. 1
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 8. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen
Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen
und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die
Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
2. Kolonial--Wesen.
Auf Grund des 8. 3 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutz-
gebiet, vom 10. August 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) ist für die Ausübung der Gerichtsbarkeit erster
Instanz im südwestafrikanischen Schutzgebiet von dem bisherigen nördlichen Amtsbezirke mit dem Amts-
sitze in Windhoek ein neuer westlicher Amtsbezirk mit dem Amtssitze in Otjimbingwe, umfassend das ehe-
malige Jan Jonker'sche Gebiet mit Ausschluß von Windhoek, das Gebiet der Topnaar-Hottentotten sowie
dasjenige des Häuptlings Manasse von Omaruru bis zum Meere, abgetrennt worden.
Die dem Kaiserlichen Richter für den nördlichen Bezirk, dem Königlich preußischen Regierungs-
Assessor von Lindequist ertheilte Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und Wahrnehmung
standesamtlicher Befugnisse ist der Neueintheilung entsprechend dahin beschränkt worden, daß er fortan zur
Vornahme der erwähnten Amtshandlungen nur hinsichtlich des jetzigen nördlichen Bezirks zuständig ist.
Den Kaiserlichen Richtern für den nördlichen, südlichen und westlichen Bezirk ist gleichzeitig die
Berechtigung beigelegt worden, in Ausübung der Gerichtsbarkeit und in der Wahrnehmung standesamt-
licher Befugnisse sich in Behinderungsfällen wechselseitig zu vertreten.
Verfügung desn Reichskanzlers,
betreffend Verbot der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf, welche für Häfen der Somali-
Küste oder Aethiopien bestimmt sind, aus Deutsch-Ostafrika.
Auf Grund des §. 11 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), wird verordnet was folgt:
F. 1.
Die Ausfuhr aus Deutsch-Ostafrika von Waffen und Schießbedarf, welche für Häfen der Somali-
Küste oder Aethiopien bestimmt sind, ist bis auf Weiteres verboten.
S. 2.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
5 000 Mark, Gesängniß bis zu 3 Monaten allein oder in Verbindung mit einander, und mit Einziehung
der zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände bestraft.
F. 3.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September d. J. in Kraft.
. 4.
Der Kaiserliche Gouverneur ist zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen für diese Verordnung befugt.
Alt-Aussee, den 15. Juli 1885.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.