Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

für die 
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Grundsöütze 
Einrichtung und den Betrieb von See-Quarantäneanstalten für ausländisches Vieh. 
Den Bundesstaaten ist anheimgestellt, entweder die Quarantäneanstalten selbst herzustellen und 
zu verwalten, oder die Herstellung oder Verwaltung an Gemeinden oder Privatpersonen zu 
überlassen. 
Die Ouarantäneanstalten sind möglichst in der Nähe der für ausländisches Vieh bestimmten, 
thunlichst nur für solches Vieh zu benutzenden Landungsplätze anzulegen. Liegen die An- 
stalten nicht in unmittelbarer Nähe der Landungsplätze, so hat der Transport nach den An- 
stalten nur mittelst Eisenbahnwagen zu geschehen. 
Es sind genügende Vorkehrungen zu treffen, daß inländisches Vieh die Landungsplätze, 
deren Umgebung und die von dort zu den Quarantäneanstalten führenden Wege, sowie die 
Umgebung dieser Anstalten nicht betritt. 
  
Die Quarantäneanstalten müssen eingefriedigt und mit eigenen Brunnen oder mit Wasserleitung 
versehen sein. 
Die Ställe müssen für die Aufnahme und Verpflegung des einzustellenden Viehes ge- 
nügend eingerichtet sein und die gesonderte Aufstellung einzelner Transporte gestatten; sie 
müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß sie nebst dem Inventar gründlich desinfizirt 
werden können. 
mDie Ouarantäneanstalten müssen, sofern sie nicht mit eigenen Schlachtstätten versehen sind, in 
der Regel durch einen für Eisenbahnwagen geeigneten Schienenstrang mit dem Schlachthofe 
des Hafenortes verbunden sein. 
In denjenigen Anstalten, welche weder mit eigenen Schlachtstätten versehen, noch durch 
einen Schienenstrang mit dem Schlachthofe verbunden sind, müssen dichtschließende Wagen, 
welche ein Herausfallen von Mist u. s. w. nicht gestatten, zur Ueberführung des Viehes auf 
dem Schlachthof vorhanden sein. . 
Der Schlachthof muß so eingerichtet sein, daß das Quarantänevieh bis zur Abschlachtung 
gesondert aufgestellt werden kann. 
Die polizeiliche Genehmigung zur Inbetriebsetzung einer Quarantäneanstalt darf nur dann 
ertheilt werden, wenn den vorstehend unter Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Anforderungen 
genügt ist. 
Die Inbetriebsetzung einer Anstalt, welche weder mit einer eigenen Schlachtstätte versehen, 
noch mit dem Schlachthofe durch einen für Eisenbahnwagen geeigneten Schienenstrang ver- 
bunden ist, soll nur ausnahmsweise gestattet werden, wenn besondere, der Berücksichtigung 
werthe Verhältnisse vorliegen. 
Sind bei der Landung von Vieh Transportmittel (Boote oder dergl.) gebraucht worden, 
welche nicht zu dem Transportschiffe gehören, so sind sie nach beendigter Landung ebenso 
wie die Landungsbrücke, der Landungsplatz und der nach der QOuarantäneanstalt führende 
Weg zu reinigen, beziehungsweise bei Feststellung eines Seuchenfalles zu desinfiziren. 
Dünger und Kehricht darf von den Transportschiffen nur mit besonderer polizeilicher 
Genehmigung gelandet und muß nach der Landung unverzüglich unter polizeilicher Ueber- 
wachung vernichtet oder desinfizirt werden. 
Aus den Quarantäneanstalten darf Dünger und Kehricht nur nach vorheriger polizeilich 
zu überwachender Desinfektion entfernt werden. 
Das in einer Quarantäneanstalt eingestellte Vieh ist täglich von einem beamteten Thierarzt zu 
untersuchen. Derselbe darf hierfür und für seine sonstige amtliche Thätigkeit von Privat- 
personen (Viehbesitzern, Agenten, Anstaltsinhabern) keinerlei Vergütung annehmen. 
Dagegen ist es dem Staate, welcher die für den Veterinärdienst in den Ouarantäne- 
anstalten bestellten Thierärzte besoldet oder für ihre Leistungen entschädigt, anheimgegeben, von 
den Interessenten für die thierärztliche Kontrole Gebühren zu erheben, welche nach der Stückzahl 
des Viehes zu bemessen sind. 
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