Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

— 323 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Bu bezsiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
XXIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. August 1895. 6 M 3l. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — 
Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des Handbuchs für 
von Civilstands-Akten im Schutzgebiet von Kamerun; — die deut ndelsmarine für 19535 
desgl. von Deutsch.Ostafrii t : Seite 323 ie deutsche Handelsmarine für 334 
2. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Erxequatur-Er- 4. Polizei-##Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
theilunen 324 Reichsgekhee 324 
  
1. Kolonial-Wesen. 
  
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) und 
der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128) ist dem Großherzoglich 
Badischen Amtmann Dr. Seitz beim Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun für seine Person und die 
Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete von Kamerun die allgemeine Ermächtigung ertheilt 
worden, im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs bürgerlich 
gültige Eheschließungen betreffs aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die 
Geburten und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung 
des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 
S. 599) und des §. 18 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Januar 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 1), 
betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika, sowie auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 
2. Mai 1894 ist dem jedesmaligen Stationschef in Moschi für seine Person die allgemeine Ermächtigung 
ertheilt worden, innerhalb seines Amtsbezirks bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, 
bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Heirathen, Geburten und Sterbefälle zu beurkunden. 
  
56
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.