Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

  
— 
20 
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende; 
wem? 
3. 
bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
II. 
III. 
  
Den Militär-Inten- 
danturen der be— 
treffenden Armee- 
Korps. 
Den Regiments-Kom- 
mandeuren, den 
Kommandeuren der 
selbständigen (nicht 
regimentirten) Ba- 
taillone, dem Kom- 
mandeur der Equi= 
tations-Anstalt, dem 
Kommandeur der 
Unteroffizierschule 
und dem Komman- 
deur der Militär- 
Schießschule. 
Der Remonte-Inspek- 
tion. 
  
27. 
5 
  
A. Des Diensteinkommens 
der Militär-Baubeamten (mit Ausnahme jener 
des Kriegsministeriums), 
der Korps-Stabsapotheker, . 
der Beamten der Garnison-Lazarethe, 
der Offiziere der Trainsdepots, 
des Kommandeurs der Unteroffizierschule, 
des Kommandeurs der Militär-Schießschule, 
des technischen Vorstandes der Militär-Lehr- 
schmiede, 
der Offiziere und des Rendanten der mili- 
tärischen Strafanstalten, 
des Vorstandes der Arbeiter-Abtheilung, 
der Offiziere, Beamten und Bediensteten der 
technischen Institute der Artillerie (Artillerie= 
Werkstätten, Geschützgießerei und Geschoß- 
fabrik, Hauptlaboratorium, Pulverfabrikh), 
der Gewehrfabrik und der Oberfeuerwerker- 
schule, 
der Fortifikationsbeamten bei den Festungs- 
Baukassen Ingolstadt und Germersheim; 
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden 
Offiziere und Beamten mit Ausnahme der 
à la suite der Truppentheile stehenden 
Offiziere:; 
der Beamten der Remontedepots und der 
Remonteanstalt; 
  
ad 17. Wegen der Aus- 
nahme siehe A V. 
ad II. 
a) Bei Pfändung des Dienst- 
einkommens der à lasuite 
der Truppentheile stehen- 
den Offiziere hat die Zu- 
stellung, soweit die Be- 
treffenden nicht unter den 
Nummern Al und IV in- 
begriffen sind, an das 
Kriegsministerium (siehe 
AV) zu erfolgen. 
b) Wegen der Abzüge von 
den Gehältern jener Offi- 
ziere u. s. w, welche vor- 
übergehend zu anderen 
Abtheilungen komman- 
dirt sind, haben die Zu- 
stellungen an den Kom- 
mandeur u. s. w. jener 
Abtheilung, zu der sie 
ständig gehören 
(Stammabtheilung) 
geschehen. 
zu
	        
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