—
20
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende;
wem?
3.
bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
II.
III.
Den Militär-Inten-
danturen der be—
treffenden Armee-
Korps.
Den Regiments-Kom-
mandeuren, den
Kommandeuren der
selbständigen (nicht
regimentirten) Ba-
taillone, dem Kom-
mandeur der Equi=
tations-Anstalt, dem
Kommandeur der
Unteroffizierschule
und dem Komman-
deur der Militär-
Schießschule.
Der Remonte-Inspek-
tion.
27.
5
A. Des Diensteinkommens
der Militär-Baubeamten (mit Ausnahme jener
des Kriegsministeriums),
der Korps-Stabsapotheker, .
der Beamten der Garnison-Lazarethe,
der Offiziere der Trainsdepots,
des Kommandeurs der Unteroffizierschule,
des Kommandeurs der Militär-Schießschule,
des technischen Vorstandes der Militär-Lehr-
schmiede,
der Offiziere und des Rendanten der mili-
tärischen Strafanstalten,
des Vorstandes der Arbeiter-Abtheilung,
der Offiziere, Beamten und Bediensteten der
technischen Institute der Artillerie (Artillerie=
Werkstätten, Geschützgießerei und Geschoß-
fabrik, Hauptlaboratorium, Pulverfabrikh),
der Gewehrfabrik und der Oberfeuerwerker-
schule,
der Fortifikationsbeamten bei den Festungs-
Baukassen Ingolstadt und Germersheim;
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden
Offiziere und Beamten mit Ausnahme der
à la suite der Truppentheile stehenden
Offiziere:;
der Beamten der Remontedepots und der
Remonteanstalt;
ad 17. Wegen der Aus-
nahme siehe A V.
ad II.
a) Bei Pfändung des Dienst-
einkommens der à lasuite
der Truppentheile stehen-
den Offiziere hat die Zu-
stellung, soweit die Be-
treffenden nicht unter den
Nummern Al und IV in-
begriffen sind, an das
Kriegsministerium (siehe
AV) zu erfolgen.
b) Wegen der Abzüge von
den Gehältern jener Offi-
ziere u. s. w, welche vor-
übergehend zu anderen
Abtheilungen komman-
dirt sind, haben die Zu-
stellungen an den Kom-
mandeur u. s. w. jener
Abtheilung, zu der sie
ständig gehören
(Stammabtheilung)
geschehen.
zu