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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
Nr.
wem?
3.
bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
IV.
Der Inspektion der
Militär-Bildungsan-
stalten.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
A. des Diensteinkommens
der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Beamten,
Professoren und Lehrer der Militär-Bil-
dungsanstalten (mit Ausnahme des In-
spekteurs);
sämmtlicher übrigen, unter den Nummern Al
mit lV nicht inbegriffenen Offiziere und
Beamten der Militärverwaltung.
B. der Pension und des sonstigen aus Militär-
foonds fließenden Einkommens
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten oder verabschiedeten Offiziere,
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung,
der zeitlich oder für immer in den Ruhestand
versetzten Beamten der Militärverwaltung
sowie der quieszierten Civil-Professoren und
Lehrer der Militär-Bildungsanstalten.
C. des aus Militärfonds fließenden Einkommens
(Wittwenpension, Wittwengeld, Waisenunterhalts-
beitrag, Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei-
hülfen)
der Hinterbliebenen von Personen des Sol-
datenstandes und von Beamten der Militär-
verwaltung.
ad IV. Wegen der Aus-
nahme siehe A V.
Im Uebrigen vergl.
Bemerkung b ad A II,
welche hier gleichmäßige
Anwendung findet.
Die Abzüge der Pensio-
nisten u. s. w. werden
in allen Fällen vom
Kriegsministerium fest-
gesetzt, auch wenn sie
in der Armee aktive
Dienste leisten.