Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

— 21 — 
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
wem? 
3. 
bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
IV. 
  
Der Inspektion der 
Militär-Bildungsan- 
stalten. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
  
  
A. des Diensteinkommens 
der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Beamten, 
Professoren und Lehrer der Militär-Bil- 
dungsanstalten (mit Ausnahme des In- 
spekteurs); 
sämmtlicher übrigen, unter den Nummern Al 
mit lV nicht inbegriffenen Offiziere und 
Beamten der Militärverwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen aus Militär- 
foonds fließenden Einkommens 
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition 
gestellten oder verabschiedeten Offiziere, 
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder 
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung, 
der zeitlich oder für immer in den Ruhestand 
versetzten Beamten der Militärverwaltung 
sowie der quieszierten Civil-Professoren und 
Lehrer der Militär-Bildungsanstalten. 
C. des aus Militärfonds fließenden Einkommens 
(Wittwenpension, Wittwengeld, Waisenunterhalts- 
beitrag, Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei- 
hülfen) 
der Hinterbliebenen von Personen des Sol- 
datenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung. 
  
ad IV. Wegen der Aus- 
nahme siehe A V. 
Im Uebrigen vergl. 
Bemerkung b ad A II, 
welche hier gleichmäßige 
Anwendung findet. 
Die Abzüge der Pensio- 
nisten u. s. w. werden 
in allen Fällen vom 
Kriegsministerium fest- 
gesetzt, auch wenn sie 
in der Armee aktive 
Dienste leisten.
	        
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