Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
wem? 
3. 
bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
II. 
III. 
  
Der Militär-Intendan- 
tur des Armee-Korps. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
  
  
A. des Diensteinkommens 
der Militär--Intendanturbeamten 
nahme des Militär-Intendanten, 
mit Aus- 
der Beamten der Proviantämter, 
der Beamten der Garnisonverwaltungen, 
der Militär-Baubeamten, 
der Beamten der Garnisonlazarethe; 
sämmtlicher übrigen unter den Nummern Al 
und lI nicht inbegriffenen Offiziere und Be- 
amten der Militärverwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen aus Militär- 
fonds fließenden Einkommens 
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition 
gestellten Offiziere und Militärbeamten, 
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder 
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung, 
der sämmtlichen mit Pension gänzlich verab- 
schiedeten Offiziere und Beamten der Militär- 
verwaltung. 
C. des aus Militärfonds fließenden Einkommens 
(Wittwenpension, Wittwengeld, Waisengeld, Unfall- 
renten, gesetzliche Beihülfen) 
der Hinterbliebenen von Personen des Sol- 
datenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung. 
  
Wegen des Militär-Inten- 
danten s. A lll, ebenso 
wegen der Beamten des 
Kriegs-Zahlamts. 
In Karl Heymanns Verlag hierselbst ist ein neuer (vierter) Jahrgang des auf Veranlassung des Reichs- 
Justizamts von Karl Pfafferoth herausgegebenen Jahrbuchs der Deutschen Gerichtsverfassung erschienen. 
Das Werk wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung zum Preise von 4 JX geliefert; 
im Buchhandel ist es zum Preise von 5 J. zu beziehen. 
  
3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Die Ausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1895 ist erschienen. 
 
	        
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