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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
Nr.
wem?
3.
bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
II.
III.
Der Militär-Intendan-
tur des Armee-Korps.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
A. des Diensteinkommens
der Militär--Intendanturbeamten
nahme des Militär-Intendanten,
mit Aus-
der Beamten der Proviantämter,
der Beamten der Garnisonverwaltungen,
der Militär-Baubeamten,
der Beamten der Garnisonlazarethe;
sämmtlicher übrigen unter den Nummern Al
und lI nicht inbegriffenen Offiziere und Be-
amten der Militärverwaltung.
B. der Pension und des sonstigen aus Militär-
fonds fließenden Einkommens
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten Offiziere und Militärbeamten,
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung,
der sämmtlichen mit Pension gänzlich verab-
schiedeten Offiziere und Beamten der Militär-
verwaltung.
C. des aus Militärfonds fließenden Einkommens
(Wittwenpension, Wittwengeld, Waisengeld, Unfall-
renten, gesetzliche Beihülfen)
der Hinterbliebenen von Personen des Sol-
datenstandes und von Beamten der Militär-
verwaltung.
Wegen des Militär-Inten-
danten s. A lll, ebenso
wegen der Beamten des
Kriegs-Zahlamts.
In Karl Heymanns Verlag hierselbst ist ein neuer (vierter) Jahrgang des auf Veranlassung des Reichs-
Justizamts von Karl Pfafferoth herausgegebenen Jahrbuchs der Deutschen Gerichtsverfassung erschienen.
Das Werk wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung zum Preise von 4 JX geliefert;
im Buchhandel ist es zum Preise von 5 J. zu beziehen.
3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Die Ausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1895 ist erschienen.