Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
i 
Reichsamt des Innern. 
——— — 
BZu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
□—R 
XXIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Februar 1895. As 6. 
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Umtausch der Obli— 2. Post. und Telegraphen-Wesen: Abänderungen der Post- 
gationen der russischen ersten Staats-Prämienanleihe vom ordnung vom 11. Juni 192 29 
Jahre 1864; — Veränderungen in dem Stande oder den 3. Polizei-Uuzesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen . Seite 27 1 Reichsgebiet ........... 31 
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
– — 
Bekanntmachung, 
betreffend die Obligationen der russischen ersten Staats-Prämienanleihe vom Jahre 1864. 
Von Seiten der russischen Regierung werden die Obligationen der russischen ersten Staats- 
Prämienanleihe vom Jahre 1864, deren Kupons abgelaufen sind, eingezogen und gegen neue, die gleichen 
Serien= und Gewinn-Nummern tragende Schuldtitel umgetauscht. Mit Rücksicht hierauf hat der Bundes- 
rath genehmigt, daß diejenigen neuen Stücke der gedachten Anleihe, welche an Stelle eingezogener, mit 
dem deutschen Stempel auf Grund des Gesetzes, betreffend die Inhaber-Papiere mit Prämien, vom 
8. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) vorschriftsmäßig versehener derartiger Schuldverschreibungen zur 
Verausgabung gelangen, durch Aufdruck einer besonderen Bescheinigung als in Deutschland umlaufsfähig 
anerkannt werden. 
Mit der Vermittelung des Umtausches für Deutschland ist von dem Kaiserlich russischen Finanz- 
ministerium das Bankhaus Mendelssohn & Co. in Berlin betraut worden, welches die zum Umtausch 
eingereichten Loose, soweit sie den Stempel in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. Juni 1871 tragen, dem 
Reichsschatzamt behufs Prüfung des Stempelaufdrucks vorlegen wird. Falls diese Prüfung die Echtheit 
und Vorschriftsmäßigkeit der Stempelung ergiebt, werden die betreffenden Ersatzstücke von Seiten des 
Reichsschatzamts mit dem Vermerk: „Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ versehen werden. Die 
Auohändigung der Ersatzstücke an die Loosbesitzer erfolgt durch das genannte Bankhaus, so daß ein 
unmittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt und den Loosbesitzern nicht stattfindet. Kosten werden 
für die Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit diesseits nicht erhoben. 
Berlin, den 5. Februar 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
	        
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