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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
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Reichsamt des Innern.
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BZu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
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XXIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Februar 1895. As 6.
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Umtausch der Obli— 2. Post. und Telegraphen-Wesen: Abänderungen der Post-
gationen der russischen ersten Staats-Prämienanleihe vom ordnung vom 11. Juni 192 29
Jahre 1864; — Veränderungen in dem Stande oder den 3. Polizei-Uuzesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen . Seite 27 1 Reichsgebiet ........... 31
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
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Bekanntmachung,
betreffend die Obligationen der russischen ersten Staats-Prämienanleihe vom Jahre 1864.
Von Seiten der russischen Regierung werden die Obligationen der russischen ersten Staats-
Prämienanleihe vom Jahre 1864, deren Kupons abgelaufen sind, eingezogen und gegen neue, die gleichen
Serien= und Gewinn-Nummern tragende Schuldtitel umgetauscht. Mit Rücksicht hierauf hat der Bundes-
rath genehmigt, daß diejenigen neuen Stücke der gedachten Anleihe, welche an Stelle eingezogener, mit
dem deutschen Stempel auf Grund des Gesetzes, betreffend die Inhaber-Papiere mit Prämien, vom
8. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) vorschriftsmäßig versehener derartiger Schuldverschreibungen zur
Verausgabung gelangen, durch Aufdruck einer besonderen Bescheinigung als in Deutschland umlaufsfähig
anerkannt werden.
Mit der Vermittelung des Umtausches für Deutschland ist von dem Kaiserlich russischen Finanz-
ministerium das Bankhaus Mendelssohn & Co. in Berlin betraut worden, welches die zum Umtausch
eingereichten Loose, soweit sie den Stempel in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. Juni 1871 tragen, dem
Reichsschatzamt behufs Prüfung des Stempelaufdrucks vorlegen wird. Falls diese Prüfung die Echtheit
und Vorschriftsmäßigkeit der Stempelung ergiebt, werden die betreffenden Ersatzstücke von Seiten des
Reichsschatzamts mit dem Vermerk: „Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ versehen werden. Die
Auohändigung der Ersatzstücke an die Loosbesitzer erfolgt durch das genannte Bankhaus, so daß ein
unmittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt und den Loosbesitzern nicht stattfindet. Kosten werden
für die Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit diesseits nicht erhoben.
Berlin, den 5. Februar 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.