Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Seor nmesn d — 
— 
Hülfsdiener bei den Staatsanwaltschaften, 
Registratoren bei den Kollegialgerichten, 
Kanzlisten bei den Kollegialgerichten, 
4Kanzleigehülfen bei den Kollegialgerichten, 
51. Schreibgehülfen des Oberstaatsanwalts, 
Schreibgehülfen bei den Staatsanwaltschaften, 
53. Amtsgerichtsdiener, Hauswärter bei den Amts- 
erichten, 
Assistent des Gerichtskostenrevisors, 
4Kriminalschutzmänner bei den Staatsanwalt- 
schaften, 
4Verwalter an den Gefängnissen und Provinzial- 
arresthäusern, 
uGefangenaufseher an dem Landeszuchthause, an 
den Gefängnissen, Provinzialarresthäusern und 
einzelnen Haftlokalen, sowie an der Zellenstraf- 
anstalt zu Butzbach, 
u Gefangenwärter an 
anstalten, 
Hülfsgerichtsschreiber bei den Untersuchungs- 
richtern, 
Gerichtsvollzieher. 
sämmtlichen Gefangen- 
  
zur Hälfte. 
zur Halfte. 
zur Helfte. 
— 
  
Erster Staatsanwalt. 
Ministerium des Innern und 
der Justiz. 
Präsident des Kollegial= 
gerichts. 
Oberstaatsanwalt. 
Erster Staatsanwalt. 
| Ministerium des Innern und 
  
der Justiz. 
Oberstaatsamwalt. 
Ministerium des Innern und 
der Justiz. 
III. Ressort des Ministeriums der Einanzen. 
4Kanzlisten bei dem Ministerium, 
.Kanzleigehülfen bei dem Ministerium, 
.Kanzleidiener bei dem Ministerium, 
Kanzleiwärter bei dem Ministerium, 
Kanzlist bei der Hauptstaatskasse, 
4.Kanzleigehülfen bei der Hauptstaatskasse, 
Kassediener bei der Hauptstaatskasse. 
.Kanzleiwärter bei der Hauptstaatskasse, 
Kanzlist bei dem Erbschaftssteueramt, 
. IPfandmeister, 
  
  
Ministerium der Finanzen. 
  
  
  
Ziffer 60. Bis zur Au- 
stellung sämmtlicher 
vor Erlaß der Ver- 
ordnung vom 9. De- 
zember 1882 geprüften 
Civilaspiranten für 
den Gerichtsvollzieher- 
dienst wird den Mili- 
täranwärtern abwech- 
selnd von vier, dann 
drei Anstellungen nur 
je eine zu Gute kom- 
men. Bis zur An— 
stellung der nach 
dem 9. Dezember 1882, 
aber vor dem 15. No- 
vember 1884 geprüften 
Civilaspiranten ist nur 
die Hälfte der Gerichts- 
vollzieherstellen mit 
Militäranwärtern zu 
besetzen.
	        
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