Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
T anwärter nicht aus-
cschließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
wenn es nicht die Behörde
Bemerkungen.
——
10.
11.
12.
Vollstreckungsbeamte in Verwaltungssachen,
14.
15.
16.
17.
Kanzlisten,
Die Hausmänner bei dem Museum zu Alten-
burg und bei dem Genesungshause zu Noda,
Die Kopisten und Diener bei den Landraths-
amtern, einschließlich der Lohnschreiber und
Hülfsdiener,
Die Kopisten bei den Gerichten und der Staats-
anwaltschaft, einschließlich der Lohnschreiber,
Die Gerichtsvollzieher,
. Die Diener bei den Gerichten und der Staats-
anwaltschaft, einschließlich der mit dem Ge-
fangenmeister= und Hausmannsdienst beauf-
tragten und einschließlich etwaiger Hülfsdiener,
Kopisten und Lohnschreiber bei dem Hauptsteuer-
amte, den Steuer= und Rentämtern und den
Bauämtern,
Diener bei dem Hauptsteneramte, den Stener-
und Rentämtern und den Bauämtern, einschließ-
lich der Hausmänner und etwaiger Hülfsdiener,
Straßenausseher,
Sportelbeamte bei den Steuer= und Rentämtern,
Steueraufseher,
Kopisten, Botenmeister und Diener bei der
Landesbank, einschließlich etwaiger Hülfsdiener
und Lohnschreiber,
Der Inspektor und der demselben beigegebene
Hülfsarbeiter bei der Verwaltung des Amts-
und Nachrichtsblattes,
Der Anstaltskontroleur bei dem Genesungshause
zu Roda,
Expedienten bei den Landrathsämtern.
Kopisten,
Ständige Hülfsschreiber,
mindestens zu zwei
Dritteln.
mindestens zur Hälfte,
beziehentlich ab-
wechselnd mit Mili-
täranwärtern.
Herzogliches Ministerium,
Abtheilung des Innern.
Herzogliches Ministerium,
Abtheilung für Justizan-
gelegenheiten.
Hersogliches Ministerium,
Abtheilung für Finanzen.
Direktion der Herzoglichen
Landesbank.
Herzogliches Ministerium,
Abtheilung des Innern.
XIV. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha.
Herzogliches Staats-
| ministerium zu Gotha.
Dle Stellen unter Ziffer
lnmit dem Vorbehalte,
Aspiranten zum höhe-
ren Steuerdienst aus
dem Cioilstande zu-
nächst solche Stellen
zu Übertragen, jedoch
höchstens bis zu einem
Drittheil der Stellen.
Soweit solche aus
Staatskassen unmit-
telbar gelohnt werden,
Wiedoch mit Ausschluß
des Kanzlisten bei
dem Ministertal-De-
partement der aus-
wärtigen Angelcgen
heiten.