98 Armen-Ernährung. Ersatzanspruch der Armenpflegen.
Auch die länger andauernde Hülfeleistung an
solche ihrer bedürftige Angehörige anderer Gemeinden,
deren Gesundheitszustand die Zurückweisung
in die Heimath für längere Zeit nicht gestattet,
und welche darum von der Armenpflege des augenblicklichen
Aufenthaltes einstweilen unterstützt werden
müssen 23), kann eine Gemeinde zur Vorschußleistung
für andere Pflegebezirke nöthigen.
In den gedachten Fällen kann Ersatz der aufgewendeten
Kosten mittels der actio negotiorum
gestorum contraria je nach Verschiedenheit des.
Falles von der Heimathsgemeinde, oder von dem
Kreisfonde, oder von alimentationspflichtigen Dritten
begehrt werden. Denn die Alimentation von
Personen, welche man zu ernähren nicht verbunden
ist, gilt als Geschäftsführung (s. g. negotiorum
gestio), und der Geschäftsführer mag mit
Recht Ersatz der gemachten nothwendigen und nützlichen
Auslagen von dem Geschäftsherrn fordern 32).
Nicht minder kann der Kreisfond Ersatz der
bestrittenen Pflegekosten ansprechen, wenn nach erfolgter
vorsorglicher Anweisung einer Heimath später
noch die ursprüngliche oder erworbene Heimath
des betreffenden Individnums entdeckt wird, in
welchem Falle der Regreß an den einschlägigen
Orts= oder Distrikts-Armenfond Platz greift ).
39) Instruktion über das Arinenwesen §S. 23, Nr. 4. Hat
eine solche Unterstützung die Dauer von 7 Tagen nicht
überschritten; so kann deßhalb Ersatz von der Heimathsgemeinde
nicht gefordert werden, weil die momentane
Hülfe von den Gemeinden auch für die ihnen nicht annehörigen
Armen geleistet werden muß. Vdng. vom
17. Nov. 1816. Art. 8. Ministerial-Ausschreiben vom
6. Dez. 1837 (Handbibliothek a. a. O. S. 42 u. 43).
21) Senffert's pr. M. 8§. 346, Nr. 2. Heimaths. Gesetz
S. 5. Nr. 3. Vdng. v. 17. Nov. 1816, Art. 59.
Instruktion über das Armenwesen. §. 23, Nr. 4 b.
75) Vodng. vom 31. Dez. 1831. Nr. 2, lit. a.