Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

98  Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.

Auch  die  länger  andauernde  Hülfeleistung  an
solche  ihrer  bedürftige  Angehörige  anderer  Gemeinden,
  deren  Gesundheitszustand  die  Zurückweisung
in  die  Heimath  für  längere  Zeit  nicht  gestattet,
und  welche  darum  von  der  Armenpflege  des  augenblicklichen
  Aufenthaltes  einstweilen  unterstützt  werden
  müssen  23),  kann  eine  Gemeinde  zur  Vorschußleistung
  für  andere  Pflegebezirke  nöthigen.

In  den  gedachten  Fällen  kann  Ersatz  der  aufgewendeten
  Kosten  mittels  der  actio  negotiorum
gestorum  contraria  je  nach  Verschiedenheit  des.
Falles  von  der  Heimathsgemeinde,  oder  von  dem
Kreisfonde,  oder  von  alimentationspflichtigen  Dritten
  begehrt  werden.  Denn  die  Alimentation  von
Personen,  welche  man  zu  ernähren  nicht  verbunden
  ist,  gilt  als  Geschäftsführung  (s.  g.  negotiorum
  gestio),  und  der  Geschäftsführer  mag  mit
Recht  Ersatz  der  gemachten  nothwendigen  und  nützlichen
  Auslagen  von  dem  Geschäftsherrn  fordern  32).

Nicht  minder  kann  der  Kreisfond  Ersatz  der
bestrittenen  Pflegekosten  ansprechen,  wenn  nach  erfolgter
  vorsorglicher  Anweisung  einer  Heimath  später
  noch  die  ursprüngliche  oder  erworbene  Heimath
des  betreffenden  Individnums  entdeckt  wird,  in
welchem  Falle  der  Regreß  an  den  einschlägigen
Orts=  oder  Distrikts-Armenfond  Platz  greift  ).

39)  Instruktion  über  das  Arinenwesen  §S.  23,  Nr.  4.  Hat
eine  solche  Unterstützung  die  Dauer  von  7  Tagen  nicht
überschritten;  so  kann  deßhalb  Ersatz  von  der  Heimathsgemeinde
  nicht  gefordert  werden,  weil  die  momentane
Hülfe  von  den  Gemeinden  auch  für  die  ihnen  nicht  annehörigen
  Armen  geleistet  werden  muß.  Vdng.  vom
17.  Nov.  1816.  Art.  8.  Ministerial-Ausschreiben  vom
6.  Dez.  1837  (Handbibliothek  a.  a.  O.  S.  42  u.  43).

21)  Senffert's  pr.  M.  8§.  346,  Nr.  2.  Heimaths.  Gesetz
  S.  5.  Nr.  3.  Vdng.  v.  17.  Nov.  1816,  Art.  59.
Instruktion  über  das  Armenwesen.  §.  23,  Nr.  4  b.

75)  Vodng.  vom  31.  Dez.  1831.  Nr.  2,  lit.  a.