Full text : Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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)13.  zwölf  auf  Lebenszeit  gewählte  Abgeordnete  der  Besitzer
von  Rittergütern  und  anderen  größeren  ländlichen
Gütern;

14.  zehn  vom  Könige  nach  freier  Wahl  auf  Lebenszeit  ernannte
  Rittergutsbesitzer;

15.  die  erste  Magistratsperson  der  Städte  Dresden  und
Leipzig;

16.  die  erste  Magistratsperson  in  sechs  vom  Könige,  unter
möglichster  Berücksichtigung  aller  Teile  des  Landes,  nach
Gefallen  zu  bestimmenden  Städten;

**)  17.  fünf  vom  Könige  nach  freier  Wahl  auf  Lebenszeit  ernannte
  Mitglieder.

864.
Nähere  Bestimmungen  in  Rücksicht  der  Herrschastsbesitzer.

Für  die  §  63  unter  3,  4,  6,  7  und  12  benannten  Besitzer
der  Herrschaften  kann  im  Falle  der  Minderjährigkeit,  oder  wenn
sie  aus  Ursachen,  welche  die  Kammer  als  statthaft  anerkennt,  an
dem  Landtage  persönlich  teil  zu  nehmen,  nicht  vermögen,  derjenige
  nächste  Nachfolger  in  die  Kammer  eintreten,  welcher  nach
§  74  für  die  Person  dazu  geeignet  ist.  Den  Besitzern  der  Herrschaft
  Wildenfels  und  der  Schönburgischen  Rezeßherrschaften  ist
jederzeit  nachgelassen,  wegen  ihrer  erblichen  Stimmen,  Bevollmächtigte
  in  die  Kammer  eintreten  zu  lassen,  welche  die  nach  §74
erforderlichen  Eigenschaften  haben,  und  im  Königreiche  Sachsen
mit  einem  Rittergute  angesessen  sind.

8  65.  ***)
Nähere  Bestimmungen  in  Rücksicht  der  Rittergutsbesitzer.

über  die  Wahl  der  §  63  unter  13  gedachten  Abgeordneten
enthält  das  Wahlgesetz  die  näheren  Bestimmungen.

Wählbar  sind  nur  diejenigen  Grundbesitzer,  denen  im  Königreiche
  Sachsen  das  Eigentum  an  einem  oder  mehreren  Rittergütern,
  welche  einschließlich  der  etwa  damit  verbundenen,  auf
demselben  Grundbuchsfolium  eingetragenen  Beistücken  mit  wenig- 



*)  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868,  III.
z*)  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868,  III.
*%%)  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868,  I1I.