Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

A. Ver- 
gütungssätze. 
B. Bedingun- 
gen für die 
Gewährung 
der Vergütung. 
— 508 — 
Vorschriften 
für 
die Vergütung der Branntweinsteuern bei der Ausfuhr von flüssigen, alkohol- 
haltigen Parfümerien sowie von alkoholhaltigen Kopf-, Zahn= und Mundwassern. 
F. 1. 
Bei der Ausfuhr von flüssigen alkoholhaltigen Parfümerien sowie von alkoholhaltigen Kopf-, 
Zahn= und Mundwassern, die sich im freien Verkehr befinden, wird: 
die Maischbottich= oder Materlalsteuer mitOO961 M, 
die Verbrauchsabgabe nit ..........0,70- 
die Prennsteuer mit 0,06 
für jedes in den ausgeführten Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols vergütet. 
Eines Nachweises darüber, daß der Branntwein, aus welchem die Fabrikate hergestellt 
sind, der Maischbottich= oder Materialsteuer unterlegen hat, bedarf es nicht. 
8. 2. 
Die Steuervergütung wird nur denjenigen Gewerbetreibenden gewährt, welche das Vertrauen 
der Steuerbehörde genießen und ordnungsmaßige kaufmännische Bücher führen; auch darf sie nur 
für die von ihnen selbst hergestellten Parfümerien u. s. w. in Anspruch genommen werden. 
8. 3. 
Wer Parfümerien u. s. w. mit dem Anspruch auf Steuervergütung in das Ausland aus— 
zuführen beabsichtigt, hat bei dem zuständigen Hauptamte die Genehmigung hierzu schriftlich nach- 
zusuchen und dabei in doppelter Ausfertigung eine Betriebserklärung einzureichen, in welcher an- 
zugeben ist: 
a) welche einzelnen Arten von Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwassern (. 1) zur 
Ausfuhr gelangen sollen, 
b) wieviel die wahre Alkoholstärke des in jedem dieser Fabrikate enthaltenen Brannt- 
weins beträgt (Gewichtsprozente oder Volumenprozente), 
Jc) in welchen inneren Umschließungen die Ausfuhr der einzelnen Fabrikate erfolgt, und — 
je nachdem die Alkoholstärke der Fabrikate nach Gewichtsprozenten oder nach Volumen= 
prozenten angegeben wird — welches Gewicht oder welche Raummenge an Par- 
fümerien u. s. w. die zur Anwendung kommenden Umschließungen enthalten, 
d) wie die Standgefäße bezeichnet sind, aus denen die einzelnen Fabrikate ent- 
nommen werden, 
e) in welchen Räumen die mit der Post in das Ausland zu versendenden Packete 
versandfertig gemacht werden, 
f) ob die nicht mit der Post ausgehenden Fabrikate an der Amtsstelle oder in der 
Gewerbsanstalt vorgeführt und abgefertigt werden sollen. 
Die Gesuchsteller müssen zugleich die ausdrückliche Verpflichtung eingehen, daß sie sich vor- 
kommendenfalls den im §. 19 vorgesehenen Konventionalstrafen unter Verzicht auf den Rechtsweg 
unterwerfen. 
Die im Absatz 1 unter c vorgesehenen Angaben sind nach ganzen und hundertsteln oder auch 
tausendsteln Kilogrammen oder Litern zu machen und können für eine größere Anzahl bis höchstens 
zwölf Umschließungen derselben Art gemeinschaftlich erfolgen.
	        
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