542 Ober-Militär-Aerzte.
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Uebersicht der Todesfälle durch Verunglücken und Selbstmord.
Diese Uebersicht hat folgende 3 grosse Rubriken :
1. Truppentheil,
2. Tod durch (werden die einzelnen Arten der Verunglückung angegeben und
die Zahl derselben summirt),
3. Selbstmord durch (Erschieasen, Erhängen, Ertränken u. s. w.) Summe.
Die Verordnung wegen der, von den nicht im Staatsdienste stehenden
Medicinalpersonen und auch von den Militär-Aerzten früher zu liefernden,
vierteljährlichen Beiträge zu den, Seitens der Kreisphysiker an die Königl
Regierungen zu erstattenden Sanitätsberichten, sowie die daran sich knüpfenden
Verordnungen, wegen der zu erstattenden Departements- und Provincial-Sanitätsberichte,
sind von dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts-
und Medicinal-Angelegenheiten mittelst Erlasses an die Regierungen
vom 1. Juli 1848 aufgehoben. Die Königl. Regierungen sind dabei veranlasst
worden, das dieserhalb Erforderliche durch die Amtsblätter bekannt
zu machen, in dieser Bekanntmachung aber zugleich das Vertrauen auszusprechen,
dass diejenigen Medicinalpersonen, welche seither durch Einsendung
werthvoller Beiträge zu den Sanitätsberichten sich ausgezeichnet
haben, aus freiwilligem Antriebe mit der Erstattung dieser Beiträge,
namentlich insofern diese sich auf den herrschend gewesenen genius epidemicus
und die etwa vorgekommenen epidemischen, endemischen und
kontagiösen Krankheiten beziehen, noch ferner fortfahren werden.
Hienach ist von dem Chef des Militär-Medicinal- Wesens unterm
25. September 1850 in einem Specialfalle entschieden worden, dass die
Militärärzte, in Bezug auf ihre Praxis im Civile von den Civil-Medicinal-Behörden
nur in die Kategorie der gewöhnlichen praktischen Aerzte,
welche nicht im Staatsdienste stehen, gestellt werden können und mithin,
nach Erlass der Verordnung des Königl. Ministeri der etc, Medicinal-Angelegenheiten
vom 1. Juli 1818, ebenso wenig, wie die übrigen Civil-Medicinal-Personen,
fernerhin noch vierteljährliche Medicinalberichte an
die Kreisphysiker einzureichen verbunden sind, zumal sie über ihre eigene
amtliche Wirksamkeit der Militär-Medicinal-Behörde nach wie vor vierteljährlich
Bericht zu erstatten haben.
Das Impfgeschäft betreffende Listen.
Ueber die, das Impfgeschäft bei den Soldaten und Soldatenkindern
betreffenden Listen, Uebersichten und Atteste (Namentliche Listen der
vac- und revaccinirten Soldaten und der vaccinirten Soldatenkinder; Impfatteste,
Atteste über erfolgreiche und erfolglose Revaccination, Revaccinations-Uebersichten)
siehe Theil II, Kapitel XI Pocken.
Attesthueh !).
Dem wichtigsten Theil des Obermilitärärztlichen Berufes, nämlich
dem Untersuchungsgeschäft, möge es die Untersuchung der Militärpflichtigen
oder die aktiven Soldaten betreffen, und der Ausstellung der über das
Resultat dieser Untersuchung abzugebenden Atteste und Gutachten, ist
fast das ganze erste Kapitel dieses Theils gewidmet, auf welches ich verweise.
Es bedarf an dieser Stelle nur noch der Erwähnung einer, mit
dem Untersuchungsgeschäft verbundenen Formalität, nämlich der Führung
eines Attestbuches. Jeder Ober-Militärarzt (und die, mit der Führung
!) Erlass d. Milit.-Dekon.-Deparl. v. 28. August 18343 14. April 1845; kriegsmin. Erlass
vom 1. November 18283 Cirkular an die Generalärzte v. 22. Novemher 1828, 29. April 1845;
an sämmtliche Militärärzte vom 30. Juli 18443 Erl. d. Chefs d. Mil.-Med.-Wesens v. 6. Mai
1837; 0. 10 des Anhangs Il. zum Reglement für die Friedens-Lazarethe.