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Die Vermischung von Reisstärke mit Zusatzstoffen, welche der Steuerbehörde unter
Angabe des Mischungsverhältnisses rechtzeitig vorher anzumelden ist, darf nur unter
steueramtlicher Aufsicht vorgenommen werden.
Die gemischte Stärke muß in besonderen Räumen getrocknet, verpackt und gelagert werden.
Sofern dieselbe nach verschiedenen Mischungsverhältnissen hergestellt wird, ist
für jede Art eine besondere, äußerlich erkennbare Verpackung anzubringen, und es sind
alsdann die einzelnen Arten getrennt zu lagern.
Ueber die in den Lagerraum aufgenommene fertige Mischstärke ist ein besonderes, nach
Zu= und Abgang getrennt zu haltendes Lagerbuch zu führen, auf Grund dessen der
Sollbestand bei den von der Steuerbehörde vorzunehmenden Lagerrevisionen jederzeit
festgestellt werden kann.
Wird Mischstärke nach verschiedenen Mischungsverhälmissen hergestellt, so ist
über jede Art ein besonderes Lagerbuch zu führen. In diesem Falle muß die gesammte
Mischstärke in der Regel in das Ausland ausgeführt werden; der Absatz in das Zoll-
inland bedarf der besonderen Genehmigung der Direktiobehörde.
Die gemischte Stärke ist bei der Ausfuhr als solche unter Angabe ihrer Bestandtheile
und des Mischungsverhältnisses zu deklariren und wird nach erfolgter Ausfuhr im
Zollkonto mit ihrem Gehalt an Reisstärke abgeschrieben.
. Der Steuerbehörde ist die Befugniß einzuräumen, jederzeit Proben sowohl der zur
Ausfuhr angemeldeten reinen Reisstärke, wie auch der zur Vermischung bestimmten
Zusatzstoffe sowie der auszuführenden Mischstärke zu entnehmen und solche auf Kosten
der Fabrik durch Sachverständige auf die Art und beziehungsweise Menge ihre Bestand-
theile untersuchen zu lassen.
Die weiter erforderlichen Bedingungen und Kontrolen werden von den obersten
Landesfinanzbehörden bestimmt.
4. Polizei = Wesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
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S Name und Stand Alter und Heimatb Behörde, welche die Datum
2 — « Grund des
2 B Uusweisung Ausweisungs-
der Ausgewiesenen. der Beftrafung. beschlossen hat. beschlußes.
. 3. 4. 5. 6.
a) Auf Grund des 8. 39 des Strafgesetzbuchs:
1. Jakob Dietschi, geboren am 2. Januar 1867 zu Rußikon, schwerer Diebstahl Königlich preußischer Re-28. Februar
Kanton Zürich, Schweiz, ortsangehörig (5 Jahre Zuchthaus, gierungs -Präsident zu d. J.
ebendaselbst, laut Erkenntniß vom Merseburg,
26. März 1890),
b) Auf Grund des S§S. 362 des Strafgesetzbuchs:
2.] Josef Maria Le De-sgeboren am 10. Mai 1861 zu Vannes,Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks. Präsi= 4. März d. J.
vehat, Tagner, Departement Morbihan, Frankreich, dent zu Colmar,
französischer Staatsangehöriger,
3. Anton Hamler, geboren am 17. Februar 1848 zu Neu-HBetteln, Königlich bayerisches Be= 24. Februar
kowitz, Bezirk Wischau, Mähren, öster- zirksamt Erding, d. J.
reichischer Staatsangehöriger, 1
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