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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Ober-Grenzkontrolör, Steuer-
Inspektor Klostermann zu Thorn an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen
Steuer-Inspektors Kehrl den Königlich württembergischen Hauptzollämtern zu Heilbronn, Stuttgart
und Ulm, dem Königlich württembergischen Kameral= und Hauptsteueramt zu Cannstatt, sowie ferner
in Bezug auf die Tabacksteuer und die Branntweinsteuer den in den Bezirken dieser Hauptämter
gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Königlich württembergischen Kameral--
ämtern, Umgelds-Kommissariaten und dem Hauptsteueramt zu Stuttgart als Stations-Kontrolör, mit dem
Wohnsitz zu Stuttgart, vom 1. Mai d. J. ab beigeordnet worden.
4. Post= und Telegraphen-Wesen.
Abünderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892.5)
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im §. 21 „Postnachnahmesendungen“ erhält der Absatz 1 folgende veränderte Fassung:
I! Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, Postkarten, Drucksachen
und Waarenproben, sowie bei Packeten zulässig.
Ferner ist der 2. Satz im Absatz V, wie folgt, abzuändern:
Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach dem Eingange eingelöst, so wird sie an den
Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt zu
erlassen ist (§S. 45).
2. Der §. 23 „Postaufträge zu Bücherpostsendungen“ wird aufgehoben und ist zu streichen.
3. Im §. 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist im Absatz V unter Aa) und b)
statt „Ortsbestellbezirk der Postanstalten“ bezw. „Landbestellbezirk der Postanstalten“ zu setzen:
„Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalten“ bezw. „Landbestellbezirk der Bestimmungs-
Postanstalten.“
4. Im §. 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Absatz m unter den dort aufgeführten
Sendungen, welche den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen zur Ab-
lieferung an die Postanstalt 2c. übergeben werden dürfen, statt „gewöhnliche
Packete“ zu setzen:
„gewöhnliche Packete und Einschreib-Packete,“
5. Im §. 42 „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe 2c.“"
erhält der Absatz V nach Punkt 2) folgenden Zusatz:
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen, telegraphische Postanweisungen und
Sendungen mit Werthangabe handelt, welche vom Absender mit dem Vermerk „Eigen-
händig“ versehen sind;
Gleichzeitig ist der bisherige Punkt 3) mit 4) zu bezeichnen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juni 1896 in Kraft.
Berlin, 19. März 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Stephan.
*) Central-Blatt 1892 S. 428.