Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

— 197 — 
Anhang 
Nr. 27 des Tentral-Blatts für dar Deutsche Neich. 
Berlin, Freitag, den 3. Juli 1896. 
  
  
Bekanntmuchung, 
betreffend Vorschriften für die chemische Untersuchung des Weines. 
Auf Grund des §. 12 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein- 
ähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) hat der Bundesrath in seiner Sitzung 
vom 11. d. M. die nachstehend abgedruckte Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines festgestellt. 
Berlin, den 25. Juni 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
Anweisung zur chemischen Antersuchung des Weines. 
I., 
1. Von jedem Wein, welcher einer chemischen Untersuchung unterworfen werden soll, ist eine 
Probe von mindestens 1½ Liter zu entnehmen. Diese Menge genügt für die in der Regel auszuführenden 
eimungen ([s. Nr. 5). Der Mehrbedarf für anderweite Untersuchungen ist von der Art der letzteren 
abhängig. 
2. Die zu verwendenden Flaschen und Korke müssen vollkommen rein sein. Krüge oder undurch- 
sichtige Flaschen, in welchen etwa vorhandene Unreinlichkeiten nicht erkannt werden können, dürfen nicht 
verwendet werden. 
3. Jede Flasche ist mit einem das unbefugte Oeffnen verhindernden Verschlusse und einem anzu- 
klebenden Zettel zu versehen, auf welchem die zur Feststellung der Identität nothwendigen Vermerke ange- 
geben sind. Außerdem ist gesondert anzugeben: die Größe und der Füllungsgrad der Fässer und 
die hübers Beschaffenheit des Weines; insbesondere ist zu bemerken, wie weit etwa Kahmbildung ein- 
getreten ist. 
4. Die Proben sind sofort nach der Entnahme an die Untersuchungsstelle zu befördern; ist eine 
alsbaldige Absendung nicht ausführbar, so sind die Flaschen an einem vor Sonnenlicht geschützten, kühlen 
Orte liegend aufzubewahren. Bei Jungweinen ist wegen ihrer leichten Veränderlichkeit auf besonders schnelle 
Beförderung Bedacht zu nehmen. 
5. Zum Zweck der Beurtheilung der Weine sind die Prüfungen und Bestimmungen in der Regel 
auf folgende Eigenschaften und Bestandtheile jeder Weinprobe zu erstrecken: 
1. Spezifisches Gewicht, 
2. Alkohol, 
3. Extraktt, 
X
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.