Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Hierbei bedeutet 
s das spezifische Gewicht des Weines (nach Il Nr. 1 bestimmt), 
s1 das spezifische Gewicht des alkoholischen, auf das ursprüngliche Maß aufgefüllten Destillats 
des Weines (nach II Nr. 2 bestimmt). 
Die dem Werthe von z nach Maßgabe der Tafel ll entsprechende Zahl E wird aus der zweiten 
Spalte dieser Tafel entnommen. 
a) Ist E nicht größer als 3, so wird die endgültige Bestimmung des Extraktes in folgender 
Weise ausgeführt. Man setzt eine gewogene Platinschale von etwa 85 mm Durchmesser, 20 mm Höhe 
und 75 cem Inhalt, welche ungefähr 20 g wiegt, auf ein Wasserbad mit lebhaft kochendem Wasser und 
läßt aus einer Pipette 50 cem Wein von 15° C in dieselbe fließen. Sobald der Wein bis zur dick- 
flüssigen Beschaffenheit eingedampft ist, setzt man die Schale mit dem Rückstande 2½ Stunden in einen 
Trockenkasten, zwischen dessen Doppelwandungen Wasser lebhaft siedet, läßt dann im Exsikkator erkalten 
und findet durch Wägung den genauen Extraktgehalt. 
b) Ist E größer als 3, aber kleiner als 4, so läßt man aus einer Bürette in die beschriebene 
Platinschale eine so berechnete Menge Wein fließen, daß nicht mehr als 15 g Extrakt zur Wägung ge- 
langen, und verfährt weiter, wie unter II Nr. Za angegeben. 
Berechnung zu a und b. Wurden aus a Kubikcentimeter Wein b Gramm Erxtrakt erhalten, 
so sind enthalten: 
Xx 1000 Granm Extrakt in 100 cem Wein. 
c. Ist E gleich 4 oder größer als 4, so giebt diese Zahl endgültig die Gramme Extrakt in 
100 cem Wein an. 
Um einen Wein, der seiner Benennung nach einem inländischen Weinbaugebiete entsprechen soll, 
nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 29. April 1892 zu beurtheilen und demgemäß den Extraktgehalt 
des vergohrenen Weines (s. II Nr. 3 Abs. 1) zu ermitteln, sind die bei der Zuckerbestimmung (vergl. II 
Nr. 10) gefundenen Zahlen zu Hülfe zu nehmen. Beträgt danach der Zuckergehalt mehr als 0/1 8 in 
100 cem Wein, so ist die darüber hinausgehende Menge von der nach II Nr. 3a, 3b oder 3c gefundenen 
Extraktzahl abzuziehen. Die verbleibende Zahl entspricht dem Extraktgehalt des vergohrenen Weines. 
4. Bestimmung der Mineralbestandtheile. 
Enthält der Wein weniger als 48 Extrakt in 100 cem, so wird der nach II Nr. 3a oder 
3 b erhaltene Extrakt vorsichtig verkohlt, indem man eine kleine Flamme unter der Platinschale hin= und 
herbewegt. Die Kohle wird mit einem dicken Platindraht zerdrückt und mit heißem Wasser wiederholt 
ausgewaschen; den wässerigen Auszug filtrirt man durch ein kleines Filter von bekanntem geringem 
Aschengehalte in ein Bechergläschen. Nachdem die Kohle vollständig ausgelaugt ist, giebt man das 
Filterchen in die Platinschale zur Kohle, trocknet beide und verascht sie vollständig. Wenn die l#sche 
weiß geworden ist, gießt man die filtrirte Lösung in die Platinschale zurück, verdampft dieselbe zur Trockne, 
benetzt den Rückstand mit einer Lösung von Ammoniumkarbonat, glüht ganz schwach, läßt im Exsikkator 
erkalten und wägt. 
Enthält der Wein 48g oder mehr Extrakt in 100 cem, so verdampft man 25 cem des 
Weines in einer geräumigen Platinschale und verkohlt den Rückstand sehr vorsichtig; die stark aufgeblähte 
Kohle wird in der vorher beschriebenen Weise weiter behandelt. 
Berechnung. Wurden aus a Kubikcentimeter Wein b Gramm Mineralbestandtheile erhalten, 
so sind enthalten: 
1— 100. Gramm Mineralbestandtheile in 100 cem Wein. 
5. Bestimmung der Schwefelsäure in Rothweinen. 
50 cem Wein werden in einem Becherglase mit Salzsäure angesäuert und auf einem Drahtnetz 
bis zum beginnenden Kochen erhitzt; dann fügt man heiße Chlorbaryumlösung (1 Theil krystallisirtes 
Chlorbaryum in 10 Theilen destillirtem Wasser gelöst) zu, bis kein Niederschlag mehr entsteht. Man läßt 
den Niederschlag absitzen und prüft durch Zusatz eines Tropfens Chlorbaryumlösung zu der über dem
	        
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