Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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3. Marine und Schiffahrt. 
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Schweden. 
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 zwischen 
dem Deutschen Reich und Schweden ein anderweitiges Uebereinkommen wegen gegenseitiger Anerkennung 
der Schiffsmeßbriefe getroffen worden ist, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen, wie 
folgt, behandelt: 
1. 
In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe schwedischer Segel= und Dampfschiffe 
einschließlich der im Appendix zum Meßbrief schwedischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben 
über. den nach der britischen Regel ermittelten Nettoraumgehalt ohne Nachvermessung 
anerkannt. 
Schwedische Dampfschiffe, deren Meßbriefe den Nettoraumgehalt nach der britischen 
Regel nicht nachweisen, können zum Zweck der Entrichtung der Schiffsabgaben die Ermittelung 
des Abzuges für die Maschinen-, Kessel-und Kohlenräume nach den §S§. 14 B und 15 der 
deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 verlangen. 
Schwedische Segel= und Dampfschiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1894 ausgestellt 
sind, können zu gleichem Zweck von dem in ihrem Meßbriefe nachgewiesenen Raumgehalt 
((edoch nicht von dem nach der britischen Regel ermittelten) einen nöthigenfalls durch Nach- 
vermessung der betreffenden Räume zu ermittelnden Abzug für die ausschließlich zum persön- 
lichen Gebrauche des Schiffsführers und zur Aufbewahrung der Bootsmannsvorräthe bestimmten 
Räume beanspruchen. 
Können die in den beiden letzten Absätzen vorgesehenen Abzüge wegen Unthunlichkeit 
einer Nachvermessung nicht besonders ermittelt werden, so kann die Hafenbehörde den bezüg- 
lichen Ansprüchen der Schiffe durch einen prozentualen Abschlag von dem in dem schwedischen 
Meßbriefe nachgewiesenen Nettoraumgehalt genügen, welcher zu bemessen ist 
a) für den Ausgleich des Unterschiedes im Abzuge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlen- 
räume auf 10 %, 
b) für die zum persönlichen Gebrauche des Schiffsführers und die zur Aufbewahrung der 
Bootsmannsvorräthe bestimmten Räume zusammen auf 2 % vom Nettoraumgehalt. 
In schwedischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Segelschiffe und die vor 
dem 1. Juli 1895 ausgestellten regelmäßigen Meßßbriefe deutscher Dampfschiffe ohne Nach- 
vermessung anerkannt. Soweit diese Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895 ausgestellt sind, können 
die deutschen Segel= und Dampfschiffe zum Zweck der Entrichtung der Schiffsabgaben einen 
nöthigenfalls durch Nachvermessung der betreffenden Räume zu ermittelnden Abzug für die 
ausschließlich zum persönlichen Gebrauche des Schiffsführers und zur Aufbewahrung der 
Bootsmannsvorräthe bestimmten Räume beanspruchen. 
Bei den vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten Meßbriefen deutscher Dampfschiffe und den 
vor diesem Zeitpunkte gemäß §. 17 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 
unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens ausgestellten Meßbriefen deutscher Dampf- 
schiffe werden die Angaben über den Nettoraumgehalt in schwedischen Häfen nicht anerkannt. 
Zur Feststellung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Nettoraumgehalts 
werden vielmehr die Abzüge für die Maschinen-, Kessel-und Kohlenräume durch Nachvermessung 
dieser Räume nach den schwedischen Vorschriften ermittelt, die sonst erforderlichen Angaben 
aber aus dem deutschen Meßbrief entnommen. 
Soweit nach Vorstehendem eine theilweise Nachvermessung erforderlich ist, ist dieselbe 
auf das Maß des Nothwendigsten zu beschränken; die Gebühren für diese Nachvermessung 
werden nur für die thatsächlich vermessenen Räume berechnet. 
Berlin, den 2. Juli 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
 
	        
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