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3. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Schweden.
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 zwischen
dem Deutschen Reich und Schweden ein anderweitiges Uebereinkommen wegen gegenseitiger Anerkennung
der Schiffsmeßbriefe getroffen worden ist, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen, wie
folgt, behandelt:
1.
In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe schwedischer Segel= und Dampfschiffe
einschließlich der im Appendix zum Meßbrief schwedischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben
über. den nach der britischen Regel ermittelten Nettoraumgehalt ohne Nachvermessung
anerkannt.
Schwedische Dampfschiffe, deren Meßbriefe den Nettoraumgehalt nach der britischen
Regel nicht nachweisen, können zum Zweck der Entrichtung der Schiffsabgaben die Ermittelung
des Abzuges für die Maschinen-, Kessel-und Kohlenräume nach den §S§. 14 B und 15 der
deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 verlangen.
Schwedische Segel= und Dampfschiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1894 ausgestellt
sind, können zu gleichem Zweck von dem in ihrem Meßbriefe nachgewiesenen Raumgehalt
((edoch nicht von dem nach der britischen Regel ermittelten) einen nöthigenfalls durch Nach-
vermessung der betreffenden Räume zu ermittelnden Abzug für die ausschließlich zum persön-
lichen Gebrauche des Schiffsführers und zur Aufbewahrung der Bootsmannsvorräthe bestimmten
Räume beanspruchen.
Können die in den beiden letzten Absätzen vorgesehenen Abzüge wegen Unthunlichkeit
einer Nachvermessung nicht besonders ermittelt werden, so kann die Hafenbehörde den bezüg-
lichen Ansprüchen der Schiffe durch einen prozentualen Abschlag von dem in dem schwedischen
Meßbriefe nachgewiesenen Nettoraumgehalt genügen, welcher zu bemessen ist
a) für den Ausgleich des Unterschiedes im Abzuge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlen-
räume auf 10 %,
b) für die zum persönlichen Gebrauche des Schiffsführers und die zur Aufbewahrung der
Bootsmannsvorräthe bestimmten Räume zusammen auf 2 % vom Nettoraumgehalt.
In schwedischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Segelschiffe und die vor
dem 1. Juli 1895 ausgestellten regelmäßigen Meßßbriefe deutscher Dampfschiffe ohne Nach-
vermessung anerkannt. Soweit diese Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895 ausgestellt sind, können
die deutschen Segel= und Dampfschiffe zum Zweck der Entrichtung der Schiffsabgaben einen
nöthigenfalls durch Nachvermessung der betreffenden Räume zu ermittelnden Abzug für die
ausschließlich zum persönlichen Gebrauche des Schiffsführers und zur Aufbewahrung der
Bootsmannsvorräthe bestimmten Räume beanspruchen.
Bei den vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten Meßbriefen deutscher Dampfschiffe und den
vor diesem Zeitpunkte gemäß §. 17 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888
unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens ausgestellten Meßbriefen deutscher Dampf-
schiffe werden die Angaben über den Nettoraumgehalt in schwedischen Häfen nicht anerkannt.
Zur Feststellung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Nettoraumgehalts
werden vielmehr die Abzüge für die Maschinen-, Kessel-und Kohlenräume durch Nachvermessung
dieser Räume nach den schwedischen Vorschriften ermittelt, die sonst erforderlichen Angaben
aber aus dem deutschen Meßbrief entnommen.
Soweit nach Vorstehendem eine theilweise Nachvermessung erforderlich ist, ist dieselbe
auf das Maß des Nothwendigsten zu beschränken; die Gebühren für diese Nachvermessung
werden nur für die thatsächlich vermessenen Räume berechnet.
Berlin, den 2. Juli 1896.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.