Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Nr. 4. Zu den 88. 8 bis 11 des Gesetzes. 
Bauliche Ein- §. 10. Die Anordnungen über die im einzelnen Falle insihtlic der baulichen Einrichtung 
richtung der Fabriken zu stellenden Anforderungen, sowie über eine spätere Abänderung oder Vervoll= 
ker cker fündigung der ursprünglich getroffenen sichernden Einrichtungen sind von den Direktivbehörden 
zu erlassen. 
. . 11. Nach näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörden kann bei denjenigen 
bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Zuckerraffinerien, insbesondere Kandiskochereien, welchen 
bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ist, auch künftig von einer solchen Ein- 
richtung Abstand genommen und für diese Raffinerien eine erleichterte Kontrole und Erhebung der 
Zuckersteuer vorgeschrieben werden. Insbesondere ist es hierbei gestattet, die Steuererhebung an die 
Einbringung der zu verarbeitenden Zucker in die Raffinerie, unter Gewährung eines Gewichts- 
abzuges oder an die Produktion der Raffinerie auf Grund einer geeigneten Buchführung anzu- 
schließen. In beiden Fällen ist jedoch zu kontroliren, daß die in die Raffinerie eingebrachten Zucker 
auch wirklich einer Umarbeitung unterworfen werden. 
An die Einbringung der zu verarbeitenden Zucker darf die Steuererhebung nur dann an- 
geschlossen werden, wenn der Fabrikinhaber sich verpflichtet, steuerfreie Abläufe in die Raffinerie 
nicht einzubringen. 
Der nach Absatz 1 zu gewährende Gewichtsabzug hat bei solchen Raffinerien, deren Abläufe 
regelmäßig einen Quotienten unter 70 haben, den bei der Verarbeitung entstehenden Verlust und 
die Abläufe zu umfassen. Für diejenigen Raffinerien, deren Abläufe einen Quotienten von 70 oder 
darüber haben, ist ein Gewichtsabzug für den entstehenden Verlust und außerdem ein weiterer Abzug 
zu gewähren, der auf drei Zehntel des Gewichts der Abläufe zu bemessen ist. 
Nr. 5. Zu §. 12 des Gesetzes. 
Aufenthalts- §. 12. Die näheren Bestimmungen wegen Gewährung von Lokalen zum Aufenthalt und 
räume und zur Uebernachtung für die Steuerbeamten und von Wohnungen für die zur Beaussichtigung der 
süb dhnungen. Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten sowie wegen Feststellung der hierfür zu zahlenden Ver- 
beamten. Zütungen sind von den obersten Landes-Finanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von den 
Direktivbehörden zu treffen. 
Nr. 6. Zu §. 13 des Gesetzes. 
Waage- §. 13. Es dürfen nur für steuer= und zollamtliche Ermittelungen überhaupt zugelassene 
einrichtungen. Waagen benutzt werden. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Waagen und Gewichte nach näherer 
Bestimmung der Steuerbehörde aichamtlich prüfen zu lassen. 
Nr. 7. Zu §. 15 des Gesetzes. 
Neubau §. 14. Die Vorlegung der Baupläne über den beabsichtigten Neubau oder Umbau einer 
oder Umbau Zuckerfabrik hat seitens des Unternehmers bei dem Hauptamt zu erfolgen. Dieses unterzieht die 
Pn uce betreffenden Pläne in Rücksicht auf die Sicherung des Steueraufkommens einer Prüfung und erwirkt 
#. demnächst die Entscheidung der Direktivbehörde darüber, ob die Genehmigung zur Ausführung nach 
dem Plane oder unter welchen Abänderungen sie zu ertheilen ist. 
Bevor diese Entscheidung getroffen und dem Unternehmer bekannt gegeben, auch gegebenen- 
falls der Bauplan dem Verlangen der Direktivbehörde gemäß geändert ist, darf mit der Ausführung 
des Baues nicht begonnen werden. 
Auf Umbauten, welche nicht die im 8. 8 unter A 1 des Gesetzes bezeichneten Räume 
oder die Umfriedigung der Fabrikanlage betreffen, finden die vorstehenden Bestimmungen keine 
nwendung. 
Nr. 8. Zu den 88. 16 bis 23 des Gesetzes. 
Anzeigen in §. 15. Die in den §5. 16 bis 23 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind 
Feug auf- bei der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen. 
räthe und Bei der Anzeige einer Betriebsunterbrechung ist deren voraussichtliche Dauer anzugeben. 
Betrieb. §. 16. Die Muster zur Nachweisung der Fabrikräume werden von den obersten Landes- 
Finanzbehörden vorgeschrieben.
	        
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