Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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S8. 37. Dem den Abschluß beaufsichtigenden Beamten ist in Fabriken der vorbezeichneten 
Art die Entnahme von Zuckerproben aus den im Abschluß befindlichen Räumen zum Zweck der 
Benutzung innerhalb der Fabrik (z. B. Untersuchung im Laboratorium) mündlich anzumelden. 
Häufig wiederkehrende derartige Probeentnahmen können ein= für allemal, nach näherer Anleitung 
der Steuerstelle, schriftlich angemeldet werden. 
§. 38. Jede Entnahme von Zucker aus der Fabrik ist der Zuckersteuerstelle mittelst einer D. Entnahme 
Abmeldung nach Muster 4, und zwar, sofern der Zucker nicht in den freien Verkehr abgefertigt von Zucker aus 
werden soll, in zwei Ausfertigungen anzumelden. der Fabril 
Die Abmeldung muß enthalten: a. Abmeldung. 
a) die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, etwaige Zeichen und Nummern, Brutto= und 
Nettogewicht, ferner die Art des Zuckers, die Angabe der begehrten Abfertigungsweise 
und den Namen und Wohnort des Waarenempfängers; 
b) bei der Entnahme von Syrup und Melasse außerdem auch eine Angabe darüber, ob 
der Quotient unter 70 oder 70 und mehr beträgt (vergleiche §. 1). 
Die Angabe des Namens und Wohnorts des Empfängers kann unterbleiben, wenn der 
Zucker, abgesehen von dem Falle des §. 6 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes, in den freien Verkehr treten soll. 
Soll der abgemeldete Zucker mit Begleitschein 1 oder II versendet werden, so genügt die 
Abmeldung des Zuckers in dem Begleitschein. 
§. 39. Wenn der abzufertigende Zucker aus einer größeren Anzahl von Kolli gleicher 
Verpackungsart mit annähernd demselben Brutto= und Nettogewicht besteht, so kann die Angabe des 
Bruttogewichts auch parthieweise, nach sogenannten Schalgängen, erfolgen. Auch ist in diesem Falle 
die Anmeldung des Gesammtbruttogewichts sowie des Gesammtnettogewichts mit der Angabe zulässig, 
daß jedes Kollo das gleiche zu bezeichnende Durchschnittsgewicht hat. 
Bei der Abmeldung von Abläufen, deren Quotient unter 70 beträgt, genügt auch dann, 
wenn Kolli von verschiedenem Brutto= und Nettogewicht vorliegen, die Angabe des Gesammtbrutto- 
und Nettogewichts, sofern die Fabrik im Stande und bereit ist, auf Erfordern ihre Anschreibungen 
über das Einzelgewicht der Fässer vorzulegen. 
§. 40. Wird Zucker in Broten, Blöcken, Platten oder ähnlichen gleichmäßigen Formen von 
annähernd gleichem Einzelgewicht unter amtlicher Aussicht verpackt, oder soll solcher unverpackt zum 
freien Verkehr abgefertigt oder unter Raumverschluß versendet werden, so kann sich die 
Anmeldung auf Angabe der Art und der Stückzahl beschränken; der Anmelder hat aber in diesem 
Falle die Richtigkeit der amtlichen Gewichtsermittelung durch Mitunterzeichnung der Revisions= 
bescheinigung anzuerkennen. 
§. 41. Wird anderer Zucker unter amtlicher Aufsicht in Kolli von gleichem Nettogewicht 
verpackt, so genügt die Anmeldung der Sale= Art, Bezeichnung der Kolli, der Art des Zuckers und 
des Nettogewichts für das Kollo mit besonderer Angabe des Gesammtnettogewichts. Die Richtigkeit 
der amtlichen Ermittelung des Bruttogewichts, soweit solche stattfindet (vergl. §. 46), hat der An- 
melder alsdann unterschriftlich anzuerkennen. 
§. 42. Soll Zucker, welcher in Kolli von gleichem Netlogewicht verpackt ist, zum freien 
Verkehr abgefertigt werden, so genügt die Angabe des Nettogewichts gemäß §. 41 auch dann, wenn 
die Verpackung nicht unter amtlicher Aufsicht stattgefunden hat. 
Giebt der Anmelder die schriftliche Erklärung ab, daß er außer Stande sei, über das 
Gewicht des in den freien Verkehr abzufertigenden Zuckers eine zuverlässige Angabe zu machen, so 
kann ihm diese Angabe erlassen werden, sofern das Gewicht der zur Aufnahme des Zuckers 
bestimmten Umschließungen vor der Verpackung amtlich festgestellt und letztere unter amtlicher Aussicht 
erfolgt ist. Es hat aber in einem solchen Falle der Anmelder die Richtigkeit der amtlichen Gewichts- 
ermittelung unterschriftlich anzuerkennen. 
§. 43. Abmeldungen, welche den vorerwähnten Bedingungen nicht entsprechen, sind zur 
Vervollständigung oder Umschreibung zurückzugeben. 
Die abgegebenen Abmeldungen werden von der Steuerstelle in das nach Muster 8 zu Muster 8 
führende Abmeldungsregister fortlaufend eingetragen. — s 
Die Abmeldungen sind, soweit aus ihnen eine Steuererhebung entspringt, dem Zuckersteuer- 
heberegister als Beläge beizufügen und von der Revisionsbehörde zur demnächstigen Prüfung des 
Abmeldungsregisters zurückzubehalten. 
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