Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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ist — zu erfolgen, wenn der Zucker in Melassezucker oder in einer Mischung von Melassezucker und 
anderem Zucker besteht; desgleichen wenn der Zucker sich im freien Verkehr oder in einer Privat- 
niederlage ohne amtlichen Mitverschluß besunden hat. 
Als Melassezucker ist aller Zucker zu behandeln, welcher als ein aus Melasse ohne oder 
mit Zuckereinwurf in einem der verschiedenen Entzuckerungsverfahren (Strontian-, Kalk-, Osmose= 2c. 
Verfahren) gewonnenes Erzeugniß bekannt ist oder bei der Revision in Folge seiner Beschaffenheit 
eines Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen (Raffinose rc.) verdächtig erscheint. 
Die Zucker der Klasse b bleiben von der Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen. 
Bei Rohzucker, welcher als erstes Produkt in der Weise hergestellt worden ist, daß dem 
Rübensaft verhältnißmäßig geringe Mengen in einem Melasseentzuckerungsverfahren gewonnenen 
Zuckerkalkes oder Zuckersaftes zugesetzt werden, kann von der Behandlung desselben als Melasse- 
zucker abgesehen werden, wenn er mindestens 93 Prozent polarisirt und nicht in Folge seiner Be- 
schaffenheit eines erheblichen Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen verdächtig erscheint. 
Auch kann die Abfertigungsstelle bei Mischungen von Melassezucker und anderem Zucker im 
Einzelfalle von der Herbeiführung der Feststellung des Zuckergehalts durch chemische Analyse ab- 
sehen, wenn nach dem ihr bekannten Mischungsverhältnisse und den sonstigen Umständen kein Grund 
zu der Annahme vorliegt, daß die Mischung überpolarisirende Bestandtheile (Raffinose 2c.) in ver- 
hältnißmäßig erheblicher Menge enthalte. 
§. 115. Die Abfertigungsstellen haben den Melassezucker und die Mischungen von solchem 
mit anderem Zucker von der Erzeugungs= oder Mischungsstätte ab beziehungsweise von dem Zeit- 
punkte der Revision ab, bei welcher der Zucker eines Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen 
verdächtig erscheint, in den Abfertigungspapieren und Abfertigungsregistern solange amtlich festzuhalten, 
bis entweder zufolge beantragter Gewährung eines Ausfuhrzuschusses der Zuckergehalt auf Grund 
chemischer Analyse amtlich festgestellt oder der Zucker in eine Zuckerfabrik oder in eine Privatnieder- 
lage ohne amtlichen Mitverschluß ausgenommen oder in den freien Verkehr abgefertigt worden ist. 
Die Festhaltung der Eigenschaft des Zuckers als Melassezucker 2c. erfolgt durch einen ent- 
sprechenden Zusatz zu der amtlichen Angabe der Art des Zuckers in den bezüglichen Spalten der 
Abfertigungspapiere und Abfertigungsregister. 
Nach den in den Absätzen 1 und 2 für den Melassezucker gegebenen Vorschriften ist auch 
bei Zucker, der sich in einer Privalniederlage ohne amtlichen Mitverschluß befunden hat, die Her- 
sammung aus einer solchen Privatniederlage in den Abfertigungspapieren und Abfertigungsregistern 
estzuhalten. 
h 8. 116. Die chemische Analyse hat auf Kosten des Anmelders ausschließlich durch die im 
§. 2 Absatz 4 bezeichneten Chemiker oder Anstalten zu erfolgen, welche dabei nach Maßgabe der 
Vorschriften in dem Abschnitte II der Anlage B, sowie in der Anlage C zu verfahren gehalten sind. 
§. 117. Soweit nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen der Zuckergehalt durch 
chemische Analyse festzustellen ist, hat die Feststellung desselben durch Polarisation nach Maßgabe 
der Vorschriften in Anlage C zu erfolgen. 
Die Polarisation geschieht durch eine der im §. 110 unter a bezeichneten Amtsstellen. Soweit 
die letzteren dieser Aufgabe wegen des Umfangs der bezüglichen Untersuchungen oder des Mangels 
an geeigneten Beamten zu genügen nicht im Stande sein sollten, kann auf Grund der von der 
obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktiobehörde ertheillen 
Genehmigung an Stelle der amtlichen Polarisation eine solche durch Chemiker auf Kosten der Ver- 
waltung treten. 
§. 118. An der Feststellung der Art der Zucker muß stets ein Oberbeamter oder der 
Amtsvorstand der Abfertigungsstelle theilnehmen. 
§. 119. Die Prüfung der Zucker kann sich auf sämmtliche zur Abfertigung gestellte Kolli 
erstrecken. Bei umfangreichen Waarenposten von Kolli gleicher Art und gleicher Verpackung soll 
dieselbe jedoch in der Regel probeweise, und zwar in Bezug auf mindestens 5 Prozent der zu einer 
Waarenpost gehörigen Kolli, erfolgen. 
Ergiebt sich bei der probeweisen Untersuchung eine Abweichung von der Anmeldung bezüglich 
der Art des Zuckers und entstehen in Folge dessen Zweifel darüber, ob ein Zuschuß zu gewähren 
ist, oder über die Zulassung des Zuckers zu dem beanspruchten Zuschußsatze, so muß die Prüfung 
auf sämmtliche Kolli der abzufertigenden Waarenpost erstreckt werden. Stellt sich hierbei eine durch-
	        
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