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Registers wird auf dem betreffenden Scheine vermerkt. Die Beläge der Liquidationen bleiben bei
der Direktivbehörde zurück.
Der festgesetzte Zuschußbetrag ist, wenn die Zuckerprodukte in eine Niederlage aufgenommen
worden sind, in dem Niederlageregister anzuschreiben und zu diesem Zweck von dem liquidirenden
Amt, falls es nicht zugleich das Niederlageamt ist, dem letzteren mitzutheilen, welches dem liqui-
direnden Amt die erfolgte Anschreibung im Niederlageregister zu bestätigen hat.
§. 133. Der Zuschuß kann vom Augenblick der Aushändigung des Zuschußscheins ab von-
jedem Inhaber desselben bei einer beliebigen Steuerstelle im deutschen Zollgebiete auf nicht gestundete
Zuckersteuer (einschließlich des Zuschlags dazu sowie der Erstattung von Zuckersteuervergütung oder
Ausfuhrzuschuß) statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht oder vom fünfundzwanzigsten Tage
des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr oder Niederlegung des Zuckers ab bei der im
Zuschußscheine genannten Amtsstelle baar erhoben werden. Auch können nicht fällige Zuschußscheine
auf gestundete Zuckersteuer, welche gleichzeitig mit den Scheinen oder später fällig wird, in Anrechnung
gebracht werden.
Ist der Tag der Fälligkeit des Zuschusses ein Sonn= oder Festtag, so kann die Baar-
zahlung bereits am vorhergehenden Werktag erfolgen.
Die Gültigkeit des Zuschußscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn des auf
die Ausfertigung folgenden Monats an gerechnet.
§. 134. Jeder Ausfuhrzuschußschein wird nur mit dem vollen darin genannten Betrage
angerechnet; die Anrechnung eines Theils dieses Betrages unter Baarzahlung des Restes ist unzulässig.
Je nachdem der Betrag des Zuschusses angerechnet oder baar erhoben wird, hat der In-
haber die auf der Rückseite des Scheins vorgedruckte erste oder zweite Bescheinigung auszufüllen
und zu unterschreiben. Diese Bescheinigungen dienen als Kassenquittungen.
§. 135. Bei gleichzeitiger Einreichung von mehr als drei Zuschußscheinen zur Anrechnung
oder Baarzahlung ist ein nach den Ausfertigungsstellen und der Nummerfolge der Scheine geordnetes
erzeichniß derselben mit vorzulegen. In diesem Falle kann das Anerkenntniß der erfolgten An-
kechnung beziehungsweise die Quittung über die erfolgte Baarzahlung statt auf den einzelnen Zuschuß-
scheinen auf dem Verzeichnisse summarisch abgegeben werden.
Unmittelbar nach der Anrechnung oder Baarzahlung sind die auf Grund summarischer
Anerkenntnisse oder Quittungen angerechneten oder baar eingelösten Zuschußscheine von dem Kassen-
beamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte kreuzweise zu durchstreichen. Die Buchungsvermerke
der Kasteneamten können ebenfalls statt auf die einzelnen Zuschußscheine auf das Verzeichniß
gesetzt werden.
§. 136. Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die während
desselben von ihnen selbst und von den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen oder
durch Baarzahlung eingelösten Zuschußscheine Nachweisungen nach Muster 24 der vorgesetzten Direktiv-
behörde einzureichen. Sind die von einem Hauptamt nachzuweisenden Scheine von verschiedenen
Direktivbehörden ausgefertigt worden, so ist für jede Ausfertigungsbehörde eine besondere Nach-
weisung aufzustellen. In jeder Nachweisung sind die Scheine nach Etatsjahren und nach den Aus-
fertigungsnummern zu ordnen.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweisungen ist vom Hauptamtsvorstande zu
bescheinigen.
Wo Hauptamtsbezirke nicht bestehen, sind die Nachweisungen von den damit beauftragten
Steuerstellen zu fertigen und von den Amtsvorständen zu bescheinigen.
Die vorgesetzte Direktivbehörde hat die Nachweisungen über die von ihr selbst ausgefertigten
Zuschußscheine mit dem Ausfertigungsregister zu vergleichen und die erledigten Scheine in dem
#tzteren zu löschen, die übrigen Nachweisungen aber zu dem gleichen Behufe den betreffenden
Direktivbehörden zu übersenden.
Nr. 19. Zu 88. 80 und 81 des Gesetzes.
7 137. Beim Eingange von natürlichem oder künstlichem Honig oder flüssigem Zucker in
Jässern finden bezüglich des zollpflichtigen Gewichts die für den Syrup bestehenden Vorschriften
Anwendung, wonach die Tara mit 11 Prozent des Bruttogewichts in Abzug zu bringen ist.
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Feststellung
des Netto-
gewichts.