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Soweit dieser Zucker unter Gewährung des vorstehenden Zuschusses niedergelegt ist und
demnächst in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt wird, ist derselbe wie vor
dem 1. August in die Niederlage aufgenommener Zucker zu behandeln (. 142).
§. 144. Bei der Erledigung von Zuckerbegleitscheinen ist zu prüfen, ob dieselben vor dem
1. August 1896 ausgestellt sind. Wenn dies nicht der Fall ist oder der Zucker in das Ausland —
ohne Inanspruchnahme des höheren Zuschusses — übergeführt wird, unterliegt die Erledigung der
Begleitscheine den gewöhnlichen Vorschristen. Anderenfalls sind bei Erledigung derselben die im
§. 141 bezeichneten Sätze zu erheben, auch wenn der darin überwiesene Zucker nicht in den freien
Verkehr übertritt, sondern unter Steuerkontrole verbleibt.
§. 145. Beträge, die gemäß §. 140 ff. zur Erhebung gelangen, sind in Spalte 10 des
Heberegisters zu buchen.
Eine Stundung derselben kann unter sinngemäßer Anwendung der 8§§. 5 ff. erfolgen.
Nr. 21. Schlußbestimmungen.
§. 146. Die näheren Bestimmungen über die den Bundesregierungen für die Erhebung Verwaltungs-
und Verwaltung der Zuckersteuer zu gewährende Vergütung und über die Zuckerstatistik sind in den kosten.Ver
Anlagen G und H enthalten. Acerstatistd.
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