Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Soweit dieser Zucker unter Gewährung des vorstehenden Zuschusses niedergelegt ist und 
demnächst in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt wird, ist derselbe wie vor 
dem 1. August in die Niederlage aufgenommener Zucker zu behandeln (. 142). 
§. 144. Bei der Erledigung von Zuckerbegleitscheinen ist zu prüfen, ob dieselben vor dem 
1. August 1896 ausgestellt sind. Wenn dies nicht der Fall ist oder der Zucker in das Ausland — 
ohne Inanspruchnahme des höheren Zuschusses — übergeführt wird, unterliegt die Erledigung der 
Begleitscheine den gewöhnlichen Vorschristen. Anderenfalls sind bei Erledigung derselben die im 
§. 141 bezeichneten Sätze zu erheben, auch wenn der darin überwiesene Zucker nicht in den freien 
Verkehr übertritt, sondern unter Steuerkontrole verbleibt. 
§. 145. Beträge, die gemäß §. 140 ff. zur Erhebung gelangen, sind in Spalte 10 des 
Heberegisters zu buchen. 
Eine Stundung derselben kann unter sinngemäßer Anwendung der 8§§. 5 ff. erfolgen. 
Nr. 21. Schlußbestimmungen. 
§. 146. Die näheren Bestimmungen über die den Bundesregierungen für die Erhebung Verwaltungs- 
und Verwaltung der Zuckersteuer zu gewährende Vergütung und über die Zuckerstatistik sind in den kosten.Ver 
Anlagen G und H enthalten. Acerstatistd. 
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