Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Anlage R. 
Anleitung für die Chemiker 
J. zur Feststellung des Quotienten der 2 Prozent oder mehr Invertzucker 
enthaltenden Zuckerabläufe und der auf Raffinosegehalt zu untersuchenden 
Zuckerabläufe, 
sowie 
II. zur Feststellung des Zuckergehalts raffinoseverdächtiger krystallisirter Zucker. 
J. Feststellung des Quotienten von Zuckerabläufen. 
Nach den Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz soll die Feststellung des Quotienten 
eines Zuckerablaufs einem Chemiker übertragen werden, wenn 
a) bei der Abfertigungsstelle oder dem Amt, an welches die Probe versendet wird, zur 
Ermittelung des Quotienten geeignete Beamte nicht vorhanden sind, 
b) der Zuckerablauf 2 Prozent oder mehr Invertzucker enthält oder 
Zc) der Anmelder die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen 
Zuckergehalt beantragt hat. 
Den Chemikern wird bei der Uebersendung der Proben von der Amtssstelle jedesmal mit- 
gelheilt werden, aus welchem der vorangegebenen Gründe die Untersuchung erfolgen soll, sowie in 
den unter c bezeichneten Fällen außerdem, ob die Anwendung der Raffinoseformel gemäß der Vor- 
schrift des §. 2 Absatz 5 im letzten Satz der Ausführungsbestimmungen auch bei 2 oder mehr 
Prozent Invertzuckergehalt zulässig ist. Z 
In den unter a bezeichneten Fällen haben die Chemiker nach den Vorschriften der Anlage A 
der uosführungebelsimmunen zu verfahren, jedoch mit der Maßgabe, daß die Grade Brix in der 
im nachstehenden Abschnitt 1 angegebenen Weise zu ermitteln sind. 
In den unter b bezeichneten Fällen erfolgt die Feststellung des Quotienten nach den Vor- 
schriften des nachstehenden Abschnitts 1. 
In den unterc bezeichneten Fällen ist, sofern die Anwendung der Raffinoseformel zulässig ist, 
nach den Vorschriften des nachstehenden Abschnitts 2, anderenfalls nach denjenigen des nachstehenden 
Abschnitts 1 zu verfahren. Hängt die Zulässigkeit der Anwendung der Raffinoseformel davon ab, 
daß der Ablauf weniger als 2 Prozent Invertzucker enthält, so ist derselbe zunächst unter An- 
wendung der Vorschriften im Abschnitt 1 der Anlage A auf Invertzuckergehalt zu prüfen. 
U 
1. Feststellung des Guotienten der 2 Prozent oder mehr Invertzucker 
enthaltenden Abläufe. 
Bei der Untersuchung der Abläufe von 2 Prozent oder mehr Invertzuckergehalt sind die 
Grade Brix aus dem vermittelst des Pyknometers festgestellten spezisischen Gewicht des unverdünnten 
Ablaufs zu berechnen. Z ç 
Ergiebt sich aus den Graden Brix und der jedesmal zunächst zu ermittelnden direkten 
Polarisation ein Quotient von 70 oder mehr, so ist jede weitere Untersuchung zu unterlassen, da 
eine solche doch nur zu einer Erhöhung des Ouotienten führen würde. ½ 
Ergiebt sich aber bei der vorläufigen Ermittelung ein Quotient unter 70, so ist die genaue 
Ermittelung des Zuckergehalts erforderlich. Dabei ist nicht wie im Fabrikbetriebe nur der Rohr- 
zucker als Zucker zu rechnen, sondern der vorhandene Invertzucker durch Abzug von ½0 auf Rohr-
	        
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