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Dem Fabrikanten ist gestattet, nach vorheriger Anzeige bei der Steuerstelle und Zahlung
der Steuer oder Rückzahlung der Vergütung auch Fabrikate zum Absatze nach dem Inlande aus
der Fabrik beziehungsweise aus dem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Lager zu entnehmen.
§. 24. Der Erlaß oder die Vergütung der Steuer erfolgt bei der Aufnahme des Zuckers
in die zollsicher abgeschlossenen oder unter ständiger Ueberwachung stehenden Räume der Fabrik,
vorbehaltlich der Nacherhebung der Steuer oder der Rückforderung der Vergütung für die bei den
Bestandsaufnahmen sich ergebenden Fehlmengen.
Von der Erhebung der Beträge für die Fehlmengen kann mit Genehmigung der Direktiv-
behörde ganz oder theilweise abgesehen werden, insoweit die Fehlmengen auf natürlichen Schwund
oder Betriebsverlust zurückzuführen sind und kein Verdacht besteht, daß Waaren unbefugterweise
aus der Fabrik entfernt oder darin verbraucht worden sind.
In denjenigen Fällen, in welchen eine Entnahme zuckerhaltiger Waaren in den freien
Verkehr des Inlandes gegen Entrichtung des Eingangszolles erfolgt, findet eine Erhebung der
Zuckersteuer oder eine Rückforderung der Vergütung nicht statt.
II. Zu §. 77 Abf. 2.
§. 25. In dem gleichen Umfange, wie ein Erlaß oder eine Vergütung der Zuckersteuer
für zuckerhaltige Waaren gewährt wird (§§. 1 ff.), ist für dieselben auch der Ausfuhrzuschuß zu
zahlen und zwar, wenn in die zollsicher abgeschlossenen Räume einer der in §§. 21 und 22 bezeichneten
Fabriken nur Zucker einer Zuschußklasse aufgenommen worden sind, nach dem Satze für die betreffende
Zuschußklasse, andernfalls nach dem Satze der Zuschußklasse c.
Die in §§. 1 bis 24 für die Steuervergütung gegebenen Vorschriften finden auch auf den
Ausfuhrzuschuß Anwendung; insbesondere findet die Ausfertigung von Ausfuhrzuschußscheinen für
die zahlbar zu machenden Zuschüsse nicht statt. ·
Insoweit für Fehlmengen, welche bei den Bestandsaufnahmen in den in 88. 21 und 22
bezeichneten Fabriken sich ergeben haben, der Ausfuhrzuschuß zurückzufordern ist, erfolgt die Erhebung
der Erstattung, falls in die zollsicher abgeschlossenen Räume der Fabrik nur Zucker einer Zuschuß—
klasse aufgenommen worden sind, nach dem Satze der betreffenden Zuschußklasse, falls die Aufnahme
von Zuckern verschiedener Zuschußklassen stattgefunden hat, nach dem Satze der Zuschußklasse c.
III. Zu Ziffer 2 des §F. 6.
§. 26. Inländischer krystallisirter Zucker kann bis auf Weiteres zur Viehfütterung unter
Beobachtung der nachfolgenden Kontrolemaßregeln steuerfrei verabfolgt werden:
1. Der Zucker ist unter amtlicher Aufsicht durch Vermischung mit geeigneten Stoffen zur
Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen untauglich zu machen (zu
denaturiren).
2. Die Denaturirung des Zuckers ist in der Regel durch Vermischung desselben in gemahlenem
Zustande mit Oelkuchenmehl in einer Menge von mindestens 50 Prozent des Netto-
gewichts des Zuckers zu bewirken.
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die Denaturirung auch
mit anderen pulver= oder mehlförmigen Futtermitteln in dem angegebenen Verhältnisse
zu gestatten, sofern diese Futtermittel in keiner Weise zum menschlichen Genusse geeignet sind.
3. Das Denaturirungsmittel ist von demjenigen, welcher die steuerfreie Verabfolgung des
uckers beantragt, zu stellen; auch ist von demselben für die gehörige Vermischung des
Zuer mit dem Denaturirungsmittel nach Anleitung der Steuerbehörde Sorge zu tragen.
4. Die Denaturirung darf nur in einer Zuckerfabrik oder in einer öffentlichen oder einer
Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß für inländischen Zucker stattfinden.
Die Denaturirung von Zucker auf Vorrath ist nur in Privatniederlagen unter
amtlichem Mitverschluß und mit folgenden Wabnazimen zulässig:
a) Der Antrag auf Denaturirung von Zucker ist in einer Anmeldung nach Muster C
des allgemeinen Niederlage-Regulativs zu stellen.
b) Der denaturirte Zucker muß in Kolli verpackt und von dem nicht denaturirten Zucker
getrennt gelagert werden.
Ausfuhr-
zuschuß.
Steuerfreier
Zucker.
1. Zucker für
Viehfütterung.