Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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§. 39. 
 Die Entfernung vom Vordermann darf bei fahrenden Schiffen nicht weniger als etwa 500 Meter 
betragen. 
§. 40 
Verengungen des Fahrwassers durch Baggerarbeiten oder aus anderen Ursachen haben die west- 
wärts steuernden Schiffe und Schleppzüge in der Regel zuerst zu passiren. Glaubt jedoch ein ostwärts 
steuerndes Schiff, welches starken Wind und Strom von hinten hat, an solchen Stellen einem entgegen- 
kommenden Schiffe oder Schleppzuge, dem es unter den obwaltenden Umständen ein Leichtes ist, auszu- 
weichen, bezw. zu stoppen, ohne eigene Gefährdung nicht ausweichen zu können, so hat es, um dies an- 
zuzeigen, das Warnungssignal Nr. 26 mit der Dampfpfeise oder Sirene zu geben, worauf das entgegen- 
kommende Schiff oder der Schleppzug mit 3 kurzen Tönen antwortet, stoppt bezw. ausweicht und das 
ostwärts steuernde Schiff zuerst passiren läßt. 
Abschnitt V. 
Allgemeine Verbote. 
§. 41. 
Verboten ist: 
1. das Ankern im Kanal, mit Ausnahme der als Ausweichestellen dienenden Obereiderseen 
und unvermeidlicher Fälle auf Anordnung des Lootsen; 
2. das Ueberbordwerfen von Ballast, Kohlen, Asche oder sonstigen Gegenständen, welche 
das Fahrwasser verschlechtern oder behindern können; 
Ist etwas derartiges über Bord gefallen, so ist davon sofort dem Lootsen, unter 
Angabe des Ortes und der Menge, Anzeige zu machen. Versuche zur Wiedererlangung 
über Bord gefallener Gegenstände dürfen während der Fahrt nicht gemacht, können 
aber auf Antrag von dem Kanalamt auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden. 
3. das Schießen, Jagen und Fischen auf dem Kanal. 
Abschnitt VI. 
Besondere Vorkommnisse. 
§. 42. 
Anlegen. 
1. In der Regel darf nur an den Ausweichestellen, an den Leitwerken der Schleusen, an den 
Dalben vor den Drehbrücken bis zum Deckungssignal, soweit diese nicht durch rothen Anstrich 
der Köpfe als nicht zum Anlegen bestimmt bezeichnet sind, an den Innenhäfen, an den Bruns- 
bütteler Molen und an den Ladestellen des Kanals festgemacht werden. 
2. Im Nothfall darf auch an den Pollern festgelegt werden, welche längs des ganzen Kanals 
angebracht sind. 
3. In der Regel soll an der Steuerbordseite festgelegt werden, doch darf auch die Luvseite 
benutzt werden, wenn starker Wind quer zum Kanal steht. 
§. 43. 
Festmachen. 
1. Auf jedem festgelegten Schiffe sind Leute und Werkzeuge zum Fiehren bezw. Kappen der 
Trossen bereit zu halten. 
2. Die das Fahrwasser sperrenden Trossen müssen gefiehrt werden, wenn ein anderes Schiff 
passiren will. 
3. Das Probiren der Schiffsmaschinen ist an den Anlegeplätzen nur unmittelbar vor dem jedes- 
maligen Abgange gestattet, darf nur mit der zulässig geringsten Dampfkraft ausgeführt und 
nicht über wenige Minuten ausgedehnt werden. 
4. Festliegende Schiffe haben während der Dunkelheit je eine weiße Laterne vorn und hinten an 
der dem Fahrwasser zugekehrten Bordseite auszuhängen.
	        
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