Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

351 — 
  
  
  
  
Muster 22. 
(Landeswappen.) 
Bundesstaat 
Ausfuhrzuschußschein für Zucker. 
Nr. — — — 
Für Kilogrim. ·. 
, welche für d 
“ zu 
am 189 nach Nr. des Ausfuhrzuschuß-Registers des -Amits 
zu (vrnod sind, beträgt der Ausfuhrzuschuß 
Mark Pf., 
in Worten 
  
  
Dieser Betrag kann vom Augenblicke der Aushändigung dieses Ausfuhrzuschußscheines an von jedem Inhaber 
desselben bei einer beliebigen Steuerstelle im deutschen Zollgebiete auf nicht gestundete Zuckersteuer (einschließlich des 
Ouschlags dazu sowie der Erstattung von Zuckersteuervergütung oder Ausfuhrzuschuß) sowie auf gestundete, nicht 
eher alsan - 18. fällig werdende derartige Steuer statt baarer Zahlung in Anrechnung 
gebracht oder auch 0. 189 ab bei dem Haupt:t:. -Amt zu 
. baar erhoben werden. Die Anrechnung des vorbezeichneten Betrages auf ge- 
stundete, noch nicht sällige Steuer erfolgt nur unter der Voraussetzung, daß nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art 
durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist. Die Gültigkeit dieses Ausfuhr- 
zuschußscheines erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats an 
gerechnet. Im Falle des Verlorengehens dieses Scheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren mit den gesetzlich 
an ein solches geknüpsten Wirkungen unzulässig. 
  
„den . ten 189—. 
(Benennung der Direktivbehörde.) 
(Stempel.) (Unterschrift.) 
Ausgefertigt: 
(Nameeennn , , :, 
(Dienststellung) 
Zahlungsbedingungen. 
Der Inhaber dieses Scheines hat, wenn er die Vergütung baar zu erheben oder einer Reichsbankanstalt zur Gutschrift auf Giro-Konto 
zu überweisen beabsichtigt, die von ihm gewünschte Art der Realisirung des Scheines und den Tag der Erhebung beziehungsweise 
der Ueberweisung mindestens —— — Tage vorher dem obengenannten Hauptamt anzumelden. 
2. Bei gleichzeitiger Einreichung von mehr als drei Ausfuhrscheinen ist ein nach den Ausfertigungsstellen und der Nummerfolge der 
Scheine geordnetes Verzeichniß derselben mit vorzulegen. 
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