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II. Tarif für die im Kaiser Wilhelm Kanal zu zahlenden Achlepplöhne.
An Schlepplohn haben zu zahlen:
A. Segelfahrzeuge bei Benutzung der regelmäßigen Schleppzüge:
□—
III.
— —— .
1. wenn der ganze Kanal durchfahren wird:
a) beladene.
b) in Ballast gehende und
im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Reg.-Tonnen Netto einschließlich
2. wenn der Kanal nur nach oder von der Eider durchlaufen wird wie zu 1b
3. für Theilstrecken und zwar für jede Strecke von 5 km (angefangene voll
gerechnet)
a) beladene
b) in Ballast ge ende und
im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Reg.-Tonnen Netto einschließlich
mindestens aber zu 3 a und b
Segelschiffe, welchen wegen ihrer Größe oder wegen ihrer für die Fahrt im
Kanal nicht genügenden Manöorirfähigkeit ein besonderer Schleppdampfer ge-
stellt werden muß, sowie Dampfsschiffe, welche Gestellung eines besonderen
Schleppdampfers für sich allein verlangen, haben pro Tag (angefangene für
voll gerechnet) zu entrichten
1. für Gestellung eines Dampfers der Klasse A.. 240 4
2. - - 333. 180=
3. —- - = 0 120 -
mindestens aber den Betrag des in einem regelmäßigen Schlepp-
zuge zu zahlenden Schlepplohnes.
Dampfschiffe, die den Kanal mit eigner Kraft durchfahren, denen aber durch
die Kanalverwaltung der Sicherheit halber ein Schleppdampfer zur event. Hülfe-
leistung beigegeben wird, zahlen die Hälfte der unter B 1 bis 3 angeführten Sätze.
Für die Für die über-
ersten 200 schleßenden
Reg.-Tonnen Reg.-Tonnen
Netto Nelto
ie 4 je 4
0,40 0,30
0,25 0,20
0,25 0,20
0,02 0,015
0,015001
0,10
Tarif für das Lootsen aus der Uordsee nach dem KNaiser Wilhelm-Kanal und
umgekehrt.
An Elblootsengebühren haben zu zahlen:
Alle aus See kommenden lootspflichtigen Schiffe und diejenigen nicht loo⅜spflichtigen
Schiffe, die einen Lootsen an Bord nehmen
Alle nach See gehenden Schiffe, die einen Lootsen an Bord nehmen
Hiervon werden nachstehende Abzüge gewährt:
Für die Reg.=
Tonne Netto
—
0,08
0,04
1. Wenn Schiffe erst in Cuxhaven einen Lootsen erhalten können oder von Brunsbüttel
nur bis dahin gelootst werden
2. Wenn Schiffe ohne Ladung oder in Ballast) einkommen oder ausgehen .
3. Für jede Reise, die ein Schiff unter Führung eines Cuxhavener Staatslootsen im
Laufe des Kalenderjahres gemacht hat.
a) nach der 12. Reise .
b) --- 24
c) - - 36. 7
Der Mindestbetrag des Lootsgeldes beträgt
75 %
50 %
*) Unter r Ballast ist zu verstehen, Sand, Erde, Bauschutt, unbearbeitete Steine und Wasser, soweit diese Gegen-
stände nur dazu dienen, dem Schiff die nöthige Stabiliäk zu geben.