Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

– 
’ 1- 
— 386 — 
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. beschlossen, der Ziffer I 6 der Anlage B zu den 
Bestimmungen, betreffend die Denaturirung von Branntwein (Central-Blatt für 1888 Seite 227/230), im 
Absatz 1 und 2 folgende Fassung zu geben: 
„6. Aufnahmefähigkeit für Brom. 100 cem einer Lösung von Kaliumbromat und 
Kaliumbromid, welche nach der unten folgenden Anweisung hergestellt ist, werden mit 20 cem 
einer in der gleichfalls unten angegebenen Weise verdünnten Schwefelsäure versetzt. Zu diesem 
Gemisch, das eine Lösung von 0,703 g Brom darstellt, wird aus einer in 0,1 cem getheilten 
Bürette mit einer genügend (im Lichten etwa 2 mm) weiten Ausflußspitze tropfenweise unter 
fortwährendem Umrühren so lange Holzgeist hinzugesetzt, bis dauernde Entfärbung eintritt; 
das Tropfen soll so geregelt werden, daß in einer Minute annähernd 10 cem Holzgeist aus- 
fließen. Zur Entfärbung sollen nicht mehr als 30 cem und nicht weniger als 20 cem Holzgeist 
erforderlich sein. 
Die Prüfungen der Aufnahmefähigkeit für Brom sind stets bei vollem Tageslicht auszuführen, 
die Temperatur der Flüssigkeiten soll 20° C. nicht übersteigen."“ 
Berlin, den 14. Juli 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rauschning. 
Zufolge des Beschlusses des Bundesraths vom 24. Oktober v. J. ist bei Neufahrwasser an dem unweit 
der Ausmündung des Hafenkanals gelegenen Hafenbassin ein Freibezirk errichtet worden. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über 
die Statistik der Branntweinbrennerei und Branntweinbesteuerung beschlossen. 
Berlin, den 14. Juli 1896. 
"“ Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rauschning. 
  
Bestimmungen, 
betreffend die 
Statistik der Branntweinbrennerei und Branntweinbestenerung. 
I. Monatliche Nachweisungen. 
§. 1. Die Haupt= und Unterämter haben vom 1. Oktober 1896 an am Schlusse jedes Rechnungs- 
monats auf Grund der Eintragungen in das Denaturirungsregister und in die nach §. 11 Absatz 3 der 
Kontrolvorschriften vom 18. November 1892 zu führenden Gegenbücher über die Ablassung undenaturirten 
Branntweins zur steuerfreien Verwendung die Gesammtmenge des im Laufe des Monats steuerfrei abge- 
lassenen Branntweins festzustellen und in den Reichssteuerübersichten neben den vorgeschriebenen Angaben 
über die Menge des hergestellten, des versteuerten und des in Reinigungsanstalten oder Niederlagen 
befindlichen Branntweins nachrichtlich zu vermerken. 
§. 2. Die Direktivbehörden haben auf Grund dieser Angaben monatliche Nachweisungen nach 
anliegendem Muster anzufertigen und bis zum 10. des folgenden Monats an das Keiserliche Statistische 
Amt einzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.