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Muster 3 Direktivbezirk
der Nachweisungen über Branntweinbesteuerung. Hauptamtsbezirt cI
(Die von den Hauptämtern bis zum
1. Dezember vorzulegende Nachweisung hat sich
auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den
Direktivbehörden bis zum 15. Januar an das
Kaiserliche Statistische Amt einzusendende auf
den ganzen Direktivbezirk zu beziehen.)
Betriebsjahr 13 .
Die im Betriebe gewesenen Branntweinbrennereien nach Menge und Art
des erzeugten Branntweins, nach den zur Anwendung gekommenen Stener-
arten und Stenererhebungsformen und nach den Kontingentsmengen.
Anleitung.
1. Die Entscheidung der Frage, in welcher Spalte eine Brennerei aufzuführen ist, die aus verschiedenen
Stoffen Branntwein hergestellt hat, richtet sich darnach, aus welchem Stoffe die größere Alkoholmenge
erzeugt worden ist.
2. Unter abgefun denen Brennereien sind alle zu verstehen, die auf Grund der Bestimmungen im
§. 13 und §. 41 Ziffer IV des Gesetzes vom 2 .% während des ganzen Betriebsjahres der
Abfindung unterworfen waren, sowie diejenigen, welche die zulässige Höchsimenge von Bottichraum
überschritten und vom Zeitpunkte der Ueberschreitung bis zum Schlusse des Betriebsjahres nicht mehr
der Abfindung unterlegen haben.
3. Als Hefebrennereien sind alle in Verbindung mit Hefenerzeugung betriebenen Brennereien auf-
zuführen, auch die, in welchen nur während eines Theils des Betriebsjahres Hefe erzeugt worden ist.
4. Die Branntweinmengen sind in vollen Hektolitern reinen Alkohols anzugeben. Ueberschießende
Mengen von weniger als 50 Liter sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von
50 Liter und darüber auf ganze Hektoliter abzurunden.
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