Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Muster 3 Direktivbezirk 
der Nachweisungen über Branntweinbesteuerung. Hauptamtsbezirt cI 
(Die von den Hauptämtern bis zum 
1. Dezember vorzulegende Nachweisung hat sich 
auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den 
Direktivbehörden bis zum 15. Januar an das 
Kaiserliche Statistische Amt einzusendende auf 
den ganzen Direktivbezirk zu beziehen.) 
Betriebsjahr 13 . 
  
Die im Betriebe gewesenen Branntweinbrennereien nach Menge und Art 
des erzeugten Branntweins, nach den zur Anwendung gekommenen Stener- 
arten und Stenererhebungsformen und nach den Kontingentsmengen. 
  
Anleitung. 
1. Die Entscheidung der Frage, in welcher Spalte eine Brennerei aufzuführen ist, die aus verschiedenen 
Stoffen Branntwein hergestellt hat, richtet sich darnach, aus welchem Stoffe die größere Alkoholmenge 
erzeugt worden ist. 
2. Unter abgefun denen Brennereien sind alle zu verstehen, die auf Grund der Bestimmungen im 
§. 13 und §. 41 Ziffer IV des Gesetzes vom 2 .% während des ganzen Betriebsjahres der 
Abfindung unterworfen waren, sowie diejenigen, welche die zulässige Höchsimenge von Bottichraum 
überschritten und vom Zeitpunkte der Ueberschreitung bis zum Schlusse des Betriebsjahres nicht mehr 
der Abfindung unterlegen haben. 
3. Als Hefebrennereien sind alle in Verbindung mit Hefenerzeugung betriebenen Brennereien auf- 
zuführen, auch die, in welchen nur während eines Theils des Betriebsjahres Hefe erzeugt worden ist. 
4. Die Branntweinmengen sind in vollen Hektolitern reinen Alkohols anzugeben. Ueberschießende 
Mengen von weniger als 50 Liter sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 
50 Liter und darüber auf ganze Hektoliter abzurunden. 
  
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