Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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9. frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salz- 
wasser eingelegt; trockene Nüsse, reife Kastanien (Nr. 25p 2 des Zolltarifs), 
10. Olivenöl in Fässern (Nr. 26 b des Zolltarifs), 
11. Olivenöl in Fässern, amtlich denaturirt (Nr. 26 d des Zolltarifs), 
finden die Zollsätze der Vertragstarife nur insoweit Anwendung, als die Abstammung dieser 
Waaren aus anderen Ländern als aus Spanien (das Festland, die Balearen, die Canarischen 
Inseln und die Präsidios) oder den spanischen überseeischen Besitzungen (Cuba, Portoriko, 
Philippinen, Guinea-Inseln u. s. w.) glaubhaft nachgewiesen wird. 
III. Dieser Nachweis ist durch behördliche, eventuell in beglaubigter Uebersetzung beizubringende 
IV. 
VI. 
Atteste des Heimathlandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, 
Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen 2c.) zu erbringen. 
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden 
Waaren als Passagiergut von Reisenden eingehen. 
Beim Eingang der in Ziffer II bezeichneten Waaren aus Oesterreich-Ungarn bedarf es des 
Produktionsnachweises nicht; vielmehr hat gemäß Artikel 3 des mit diesem Staate abge- 
schlossenen Handelsvertrages vom 6. Dezember 1891 die Ablassung zu dem vertragsmäßigen 
Zollsatze zu erfolgen, sofern für die betreffenden Waaren der Nachweis der Herkunft aus dem 
freien Verkehr des österreichisch-ungarischen Zollgebiets erbracht wird. 
Wenn über den Ursprung oder die Herkunft (Ziffer IV) der vorbezeichneten Waaren aus 
anderen Ländern als Spanien oder den spanischen überseeischen Besitzungen Zweifel nicht be- 
stehen, so kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der Beibringung eines besonderen 
Nachweises über den Ursprung oder die Herkunft der Waare Abstand genommen werden. 
Jür den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landesfinanzbehörden Erleichterungen 
hinsichtlich der Beibringung von Ursprungs= und Herkunfts-Nachweisen gewährt werden. 
Berlin, den 25. Juli 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlagx. — Gedruckt del Julius Sittenfeld in Berlin W.
	        
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