Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen General-Konsuls in Athen beauftragten Kaiserlichen 
Vize-Konsul Bucherer in Piräus ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung 
mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats in Athen und für die 
Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Smyrna beschäftigten Vize-Konsul Humbert ist auf Grund des 
§. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 8. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner gegenwärtigen Thätigkeit die Ermächtigung 
ertheilt worden, in Fällen der Abwesenheit oder der Behinderung des Kaiserlichen Konsuls, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Galatz beauftragten Vize-Konsul von Prollius 
ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats in Galatz und 
für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Madrid beauftragten Vize-Konsul 
Weller ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats in 
Madrid und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen 
zu beurkunden. 
  
  
Dem Kaiserlichen Gesandten von Bergen in Guatemala ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbereich die 
Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter 
deutschem Schutze lebenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
  
  
Dem mit der einstweiligen Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Amoy beauftragten Vize-Konsul 
Reinsdorf ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die 
Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul in Kimberley, Hermann Webner, ist die erbetene Entlassung aus dem Reichs- 
dienste ertheilt worden. 
 
	        
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