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4. Justi z-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Juli 1896 nachstehende
Bestimmungen
zur Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Straf-
registern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile,
beschlossen:
Artikel 1.
Die durch die Verordnung vom 16. Juni 1882 eingeführten Formulare A bis C erhalten die aus
den Anlagen ersichtliche abgeänderte Fassung.
Artikel 2.
Im 6§. 15 der Verordnung werden als Absatz 2 bis 5 folgende Bestimmungen eingestellt:
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine Strafliste über-
tragen werden.
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A oder das Formular
zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf einem beigefügten Bogen
fortgesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke nach den beiliegenden
Mustern eingetragen. Erhebliche Abweichungen in den die Person betreffenden Angaben
werden auf der Vorderseite der Liste unter Hinweis auf die laufende Nummer der Ein-
tragungen vermerkt.
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe übertragenen Ver-
merke aus dem Register entfernt werden.
Mittheilungen über die im Auslande erfolgten Verurtheilungen werden in die Strafliste
nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und bei Auskunfts-
ertheilungen zu berücksichtigen.
Artikel 3.
Der §. 16 der Verordnung wird folgendermaßen abgeändert:
8. 16.
Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Beamten glaubhaft
nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu entfernen.
Im Uebrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem
der Verurtheilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt werden.
Artikel 4.
Nach 8. 17 der Verordnung wird folgender 8. 178 eingeschaltet:
§. 17a.
Ist die Person, über welche die Auskunft ertheilt werden soll, wegen einer oder mehrerer
der im §. 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Uebertretungen wiederholt ver-
urtheilt, und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen Auszug ver-
langt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Uebertretungen nur je die drei letzten Ver-
urtheilungen und außerdem diejenigen, bei welchen zugleich gemäß §. 362 Absatz 2 des Straf-
gesetzbuchs auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, gesondert und
vollständig in die Auskunft nach Formular C aufgenommen zu werden. Hinsichtlich der
übrigen Verurtheilungen genügt es, wenn für jede Uebertretungsart die Zahl dieser Ver-
urtheilungen angegeben wird.