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2. Zoll= und Steuer--Wesen.
Der Bundesrath hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen und Dienst-
vorschriften zu dem Gesetze, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande
betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) die Zustimmung zu ertheilen und dieselben an
Stelle der zur Zeit gültigen Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften und der dieselben abändernden
oder ergänzenden Bundesrathsbeschlüsse vom 1. Januar 1897 an in Kraft zu setzen.
Berlin, den 29. Oktober 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
A. Ausführungsbestimmungen
zum .
Gesetze, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland
betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261).
1. Gattung und Menge der Waaren.
. 1.
(1) Bei den Anmeldungen für die Waasinertehrsstatfrr ist den Angaben über die Gattung
und Menge der Waaren (§8. 1 und 2 des Gesetzes) das statistische Waarenverzeichniß zu Grunde zu
legen. Dasselbe führt in fortlaufender Nummernfolge die Waaren einzeln oder in Gruppen in der Reihen-
folge der Haupt= und Unterabtheilungen des Zolltarifs auf und bezeichnet für jede Waarengattung den
Maßstab der Anschreibung (Kilogramm, Festmeter, Faß, Stück, Werth).
(2) Als alphabetisches Register zu dem statistischen Waarenverzeichniß dient das amtliche Waaren-
verzeichniß zum Zolltarif, welches bei jedem Waarenartikel die Nummer, unter welcher derselbe im stati-
stischen Waarenverzeichniß aufgeführt ist, angiebt.
(3) Soweit im statistischen Waarenverzeichniß für die Aus= und Durchfuhr allgemeinere Waaren-
benennungen durch Zusammenfassung einzelner Nummern, wie bei Spielwaaren, Eisenwaaren 2c. zuge-
rasten nd ist dies bei den betreffenden Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses besonders ersichtlich
gemacht.
) In dem amtlichen Waarenverzeichniß zum Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind
so genau nach ihren handelsüblichen Benennungen unter Angabe des Materials, aus dem sie hergestellt
sind, zu bezeichnen, daß hiernach die Waarenpost unter die entsprechende Nummer des statistischen Waaren-
verzeichnisses eingereiht werden kann.
(0) In Fällen, wo an Stelle der Anmeldescheine die Zoll= und Steuerdeklarationen treten (§. 4
des Gesetzes), bewendet es rücksichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung der Gattung und Menge der
Waaren bei den zoll= und steuergesetzlichen Vorschriften. Bei der Durchfuhr von Gütern vom Inland
durch das Ausland nach dem Inland, ohne Zollkontrole auf Grund direkter Begleitpapiere, sowohl aus
dem freien Verkehr stammender als auch ausländischer von Niederlagen im Zollgebiet herkommender, ge-